Durch das Dekret Nr. 70 werden die Absätze 1 und 2 des Artikels 9 des Dekrets 123 zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung geändert und ergänzt. Demnach ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung beim Verkauf von Waren (einschließlich des Verkaufs und der Übertragung öffentlichen Vermögens sowie des Verkaufs nationaler Reservegüter) der Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums oder des Nutzungsrechts an den Waren auf den Käufer, unabhängig davon, ob das Geld eingezogen wurde oder nicht.
Beim Export von Waren (einschließlich der Exportabwicklung) wird der Zeitpunkt für die Ausstellung von E-Commerce-Rechnungen, elektronischen Mehrwertrechnungen oder elektronischen Verkaufsrechnungen vom Verkäufer bestimmt, spätestens jedoch am nächsten Werktag ab dem Datum der zollrechtlichen Abfertigung der Waren.
Als Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die Leistungserbringung gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistungserbringung (einschließlich der Leistungserbringung an ausländische Organisationen und Einzelpersonen), unabhängig davon, ob die Zahlung eingegangen ist oder nicht. Falls der Dienstleister vor oder während der Erbringung der Dienstleistung Geld einzieht, ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung der Zeitpunkt des Einzugs (ausgenommen hiervon sind Fälle der Einziehung von Anzahlungen oder Vorschüssen zur Sicherstellung der Erfüllung von Verträgen über die Erbringung von Buchhaltungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Finanz- und Steuerberatungsdienstleistungen, Wertermittlung, Gutachten, technische Planung, Überwachungsberatung und Vorbereitung von Bauinvestitionsprojekten).
In medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen, die Software zur Verwaltung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen sowie Software zur Verwaltung von Krankenhausgebühren verwenden, wird für jede medizinische Untersuchung und Behandlung sowie für die Durchführung von Bildgebungs-, Röntgen- und Testdiensten eine Quittung ausgedruckt (Krankenhausgebühren oder Untersuchungs- und Testgebühren) und im Informationstechnologiesystem gespeichert. Wenn der Kunde (die Person, die zur medizinischen Untersuchung und Behandlung kommt) keine Rechnung benötigt, erstellt die Einrichtung für medizinische Untersuchungen und Behandlungen am Ende des Tages anhand der Informationen zur medizinischen Untersuchung und Behandlung sowie der Informationen auf dem Kassenbon eine elektronische Rechnung für die während des Tages erbrachten medizinischen Leistungen. Falls der Kunde eine elektronische Rechnung wünscht, stellt die medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung eine elektronische Rechnung aus und übermittelt sie dem Kunden.
Medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen stellen der Sozialversicherungsanstalt Rechnungen aus, wenn die Sozialversicherungsanstalt die Kosten für medizinische Untersuchung und Behandlung für Personen mit Krankenversicherungskarte begleicht.
Dekret 70 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
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Quelle: https://baoquangnam.vn/chinh-phu-sua-doi-va-bo-sung-cac-quy-dinh-ve-hoa-don-chung-tu-3151289.html
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