Eine Person, über die ein Vertrauensvotum abgehalten wird und die bei mehr als der Hälfte bis weniger als zwei Dritteln der Gesamtstimmen mit „geringem Vertrauen“ bewertet wird, kann zurücktreten; Erfolgt kein Rücktritt, legt der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung der Nationalversammlung bzw. dem Volksrat dem Volksrat vor, in dieser oder der nächsten Sitzung eine Vertrauensabstimmung durchzuführen.
Am Nachmittag des 23. Juni verabschiedete die Nationalversammlung mit der Zustimmung der Mehrheit der Delegierten (95,14 %) eine Resolution zur Vertrauensabstimmung und zum Vertrauensvotum für Personen, die von der Nationalversammlung und den Volksräten gewählte oder bestätigte Ämter innehaben (in geänderter Fassung).
Diese Resolution schreibt das Vertrauens- und Misstrauensvotum der Nationalversammlung und der Volksräte für Personen vor, die Ämter innehaben, die von der Nationalversammlung und den Volksräten gewählt oder bestätigt wurden.
Delegierte der Nationalversammlung bei der Sitzung. |
Die Gegenstände der Vertrauensfrage und der Vertrauensaussage sind im Gesetz konkret geregelt.Dementsprechend stimmt die Nationalversammlung den folgenden Positionen das Vertrauen ab: - Präsident, Vizepräsident; - Vorsitzender der Nationalversammlung, stellvertretender Vorsitzender der Nationalversammlung, Mitglied des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung, Generalsekretär der Nationalversammlung, Vorsitzender des Nationalitätenrates, Vorsitzender der Ausschüsse der Nationalversammlung; - Premierminister, stellvertretende Premierminister, Minister und sonstige Mitglieder der Regierung; - Vorsitzender Richter des Obersten Volksgerichtshofs, Chefankläger der Obersten Volksstaatsanwaltschaft, Generalstaatsprüfer. Die Volksräte der Provinzen und Bezirke stimmen für folgende Ämter über das Vertrauen ab: - Vorsitzender des Volksrats, stellvertretender Vorsitzender des Volksrats, Vorsitzender des Volksrats auf Provinz- und Bezirksebene; - Vorsitzender des Volkskomitees, stellvertretender Vorsitzender des Volkskomitees, Mitglieder des Volkskomitees auf Provinz- und Bezirksebene. Bekleidet eine Person gleichzeitig mehrere der in Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels genannten Ämter, wird die Vertrauensabstimmung einmal für alle diese Ämter durchgeführt. |
In der Resolution heißt es eindeutig: „Die Ergebnisse der Vertrauensabstimmung dienen der Bewertung der Kader und dienen als Grundlage für die Planung, Mobilisierung, Ernennung, Empfehlung von Kandidaten, Entlassung und Umsetzung von Regimen und Richtlinien für Kader.“
Bemerkenswerterweise heißt es in der Resolution eindeutig: Eine Person, deren Vertrauen in die Person ausgesprochen wird und die von mehr als der Hälfte bis weniger als zwei Dritteln der Gesamtstimmen als „geringes Vertrauen“ eingestuft wird, kann zurücktreten; Erfolgt kein Rücktritt, legt der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung der Nationalversammlung bzw. der Ständige Ausschuss des Volksrats dem Volksrat vor, auf dieser oder der nächsten Tagung eine Vertrauensabstimmung durchzuführen. Wurde eine Person gleichzeitig für mehrere Positionen gewählt, wird die Vertrauensabstimmung für diese Positionen einmal durchgeführt.
Wenn eine Person, der ein Vertrauensvotum vorgelegt werden soll, von zwei Dritteln oder mehr der Gesamtstimmen als „geringes Vertrauen“ eingestuft wird, ist die Behörde oder ermächtigte Person, die diese Person zur Wahl oder Bestätigung durch die Nationalversammlung oder den Volksrat empfiehlt, dafür verantwortlich, den Fall der Nationalversammlung oder dem Volksrat zur Entlassung auf dieser oder der nächsten Sitzung vorzulegen. Wurde einer Person gleichzeitig für mehrere Ämter das Vertrauen ausgesprochen, so erfolgt die Abberufung für alle Ämter.
Wenn bei einer Person, die einem Vertrauensvotum unterzogen wird, mehr als die Hälfte der Stimmen „Misstrauensvotum“ lauten, ist die Behörde oder Person mit der Befugnis, diese Person der Nationalversammlung oder dem Volksrat zur Wahl oder Bestätigung vorzuschlagen, dafür verantwortlich, der Nationalversammlung oder dem Volksrat den Vorschlag zur Entlassung dieser Person auf dieser oder der nächsten Tagung zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.
WIESE
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