Wie wird mit der noch nicht abgeschlossenen Übertragung gesicherter Vermögenswerte gemäß Resolution 42 verfahren?

Báo An ninh Thủ đôBáo An ninh Thủ đô15/01/2024

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ANTD.VN – Der (geänderte) Gesetzesentwurf über Kreditinstitute sieht vor, dass nicht abgewickelte Transaktionen vom 1. Januar 2024 bis zu ihrer Fertigstellung weiterhin Artikel 10 der Resolution 42 unterliegen.

Die Resolution Nr. 42/2017/QH14 ist seit Ende 2023 außer Kraft. Dies wird für Kreditinstitute zu Schwierigkeiten bei der Handhabung von Sicherheiten für uneinbringliche Forderungen führen, die im Rahmen dieser Resolution bearbeitet werden. Daher sind im Entwurf des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) Übergangsbestimmungen für die Resolution Nr. 42/2017/QH14 (Artikel 210) festgelegt.

Tài sản bảo đảm chuyển nhượng dang dở sẽ gặp khó khăn nếu không tiếp tục áp dụng các quy định tại Nghị quyết 42

Bei noch nicht abgeschlossenen Übertragungen gesicherter Vermögenswerte wird es zu Schwierigkeiten kommen, wenn die Bestimmungen der Resolution 42 nicht weiterhin Anwendung finden.

Konkret gilt gemäß Klausel 6, Artikel 210, dass die Sicherheit einer uneinbringlichen Forderung ein Immobilienprojekt ist, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 der Resolution Nr. 42/2017/QH14 zur Erprobung des Umgangs mit uneinbringlichen Forderungen von Kreditinstituten beschlagnahmt wurde oder sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Übertragungsverfahren gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Resolution Nr. 42/2017/QH14 befindet, das jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Die Bestimmungen von Artikel 10 der Resolution Nr. 42/2017/QH14 gelten ab dem 1. Januar 2024 weiterhin, bis die Abwicklung abgeschlossen ist.

Insbesondere ist der Tag des Inkrafttretens des geänderten Gesetzes über Kreditinstitute der 1. Januar 2025, die oben genannte Bestimmung (Absatz 6, Artikel 210) wird jedoch erst am 15. März 2024 wirksam (da das Gesetz zur Verkündung von Rechtsdokumenten den Tag des Inkrafttretens aller oder eines Teils der in diesem Dokument vorgeschriebenen Rechtsdokumente vorschreibt, jedoch nicht früher als 45 Tage nach dem Datum der Verabschiedung).

Die oben genannte Regelung tritt früher in Kraft, um Kreditinstituten den Umgang mit in der Übertragung befindlichen uneinbringlichen Forderungen zu erleichtern.

Ebenfalls im Zusammenhang mit der Legalisierung der Resolution Nr. 42/2017/QH14: Um die Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen in den Bereichen Strafverfahren, Zivilverfahren, Strafverfolgung, Umgang mit Verwaltungsverstößen, Steuern usw. sicherzustellen, wurden im Entwurf des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) dieses Mal eine Reihe von Vorschriften über folgende Punkte abgeschafft: Verfahren zur Beschlagnahme gesicherter Vermögenswerte; die Pfändung des gesicherten Vermögens des Vollstreckungspflichtigen; Rückgabe von Sicherheiten als Beweismittel in Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten.

Gleichzeitig ergänzt der Entwurf die Regelung in Absatz 3, Artikel 200 des Gesetzentwurfs über die Übertragung von Immobilienprojekten als Sicherheit für die Eintreibung von Forderungen gemäß dem Gesetz über Immobiliengeschäfte und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften.

Ergänzung der entsprechenden Klausel in Klausel 15, Artikel 210 (Übergangsbestimmungen) zum Übergang auf Sicherheitsverträge, bei denen als Sicherheiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnete Immobilienprojekte dienen.


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