ANTD.VN – Der Entwurf des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) sieht vor, dass nicht abgewickelte Transaktionen ab dem 1. Januar 2024 bis zu ihrer Fertigstellung weiterhin Artikel 10 der Resolution 42 unterliegen.
Die Gültigkeit der Resolution Nr. 42/2017/QH14 ist seit Ende 2023 abgelaufen. Dies wird für Kreditinstitute zu Schwierigkeiten bei der Handhabung von Sicherheiten für uneinbringliche Forderungen führen, die im Rahmen dieser Resolution bearbeitet werden. Daher sind im Entwurf des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) Übergangsbestimmungen für die Resolution Nr. 42/2017/QH14 (Artikel 210) festgelegt.
Bei der noch nicht abgeschlossenen Übertragung gesicherter Vermögenswerte wird es zu Schwierigkeiten kommen, wenn die Bestimmungen der Resolution 42 nicht weiterhin angewendet werden. |
Insbesondere gilt gemäß Klausel 6, Artikel 210, dass die Sicherheit einer uneinbringlichen Forderung ein Immobilienprojekt ist, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 der Resolution Nr. 42/2017/QH14 zur Pilotierung der Handhabung uneinbringlicher Forderungen von Kreditinstituten beschlagnahmt wurde oder sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Übertragungsverfahren gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Resolution Nr. 42/2017/QH14 befindet, das jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Die Bestimmungen von Artikel 10 der Resolution Nr. 42/2017/QH14 gelten ab dem 1. Januar 2024 weiterhin, bis die Handhabung abgeschlossen ist.
Insbesondere ist der 1. Januar 2025 der Tag des Inkrafttretens des geänderten Gesetzes über Kreditinstitute, die oben genannte Bestimmung (Klausel 6, Artikel 210) wird jedoch erst am 15. März 2024 wirksam (weil das Gesetz zur Verkündung von Rechtsdokumenten den Tag des Inkrafttretens aller oder eines Teils der in diesem Dokument vorgeschriebenen Rechtsdokumente festlegt, jedoch nicht früher als 45 Tage nach dem Datum der Verabschiedung).
Die oben genannte Regelung tritt früher in Kraft, um Kreditinstituten den Umgang mit uneinbringlichen Forderungen zu erleichtern, die sich im Übertragungsprozess befinden.
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Legalisierung der Resolution Nr. 42/2017/QH14: Um die Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen in den Bereichen Strafverfahren, Zivilverfahren, Strafverfolgung, Umgang mit Verwaltungsverstößen, Steuern usw. sicherzustellen, wurden im Entwurf des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) dieses Mal eine Reihe von Vorschriften zu folgenden Punkten abgeschafft: Verfahren zur Beschlagnahme gesicherter Vermögenswerte; das gesicherte Vermögen des Vollstreckungspflichtigen zu pfänden; Rückgabe von Sicherheiten als Beweismittel in Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Gleichzeitig ergänzt der Entwurf die Regelung in Absatz 3, Artikel 200 des Gesetzentwurfs über die Übertragung von Immobilienprojekten als Sicherheit für die Einziehung von Forderungen gemäß dem Gesetz über Immobiliengeschäfte und anderen relevanten Rechtsvorschriften.
Ergänzen Sie die entsprechende Klausel in Klausel 15, Artikel 210 (Übergangsbestimmungen) zum Übergang auf Sicherheitsverträge, bei denen als Sicherheiten Immobilienprojekte dienen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet wurden.
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