Vorschriften über das Verfahren zur Behandlung von Verkehrsverstößen in der Verkehrspolizeidirektion. |
Konkret regelt Artikel 27 des Rundschreibens 32/2023/TT-BCA das Verfahren zur Behandlung von Verkehrsverstößen in der Zentrale der Verkehrspolizei wie folgt:
(1) Wenn der Verletzer kommt, um den Verstoß zu beheben, gehen Sie wie folgt vor:
- Erhalten Sie vom Verletzer den Eintrag über die Verwaltungsübertretung und vergleichen Sie ihn mit dem Eintrag über die Übertretung (im Falle eines Verlusts des Eintrags über die Verwaltungsübertretung vergleichen Sie die persönlichen Daten des Verletzers sorgfältig mit dem Eintrag über die Übertretung); Lösen Sie den Fall nicht mit Hilfe eines Vermittlers (außer in gesetzlich zulässigen Fällen) oder außerhalb der vorgeschriebenen Position der Einheit zur Lösung von Verwaltungsverstößen.
Für Fälle, die einer Überprüfung und Klärung bedürfen, empfiehlt der Bericht, dass die zuständige Behörde die Überprüfung organisiert;
- Mitteilung der Form, der Höhe der Strafe, der Präventivmaßnahmen, anderer Maßnahmen und der Ergebnisse der Erhebung von Verstößen mit den vorschriftsmäßigen Mitteln und technischen Geräten;
- Zustellung der Entscheidung über die Verwaltungssanktion an die sanktionierte Person oder deren gesetzlichen Vertreter bzw. bevollmächtigte Person;
- Bußgeldbelege (oder andere gesetzlich vorgeschriebene Belege zur Einziehung und Zahlung von Bußgeldern) entgegennehmen, prüfen und mit Aufzeichnungen über Verwaltungsverstöße vergleichen und Aufzeichnungen führen;
- Rückgabe von Beweismitteln, Mitteln und Dokumenten, die im Rahmen von Verwaltungsverfahren vorübergehend einbehalten wurden (außer im Falle der Entziehung des Nutzungsrechts oder der Beschlagnahme), gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
- Im Falle der Bearbeitung eines Falles aufgrund eines Bescheids über eine Ordnungswidrigkeit der Straßenverkehrsordnung und -sicherheit: Prüfen und vergleichen Sie die Angaben auf dem Bescheid und den Ausweispapieren; Dem Verletzer die mit professioneller technischer Ausrüstung und Mitteln gesammelten Ergebnisse des Verstoßes vorlegen; Erfassen Sie Ordnungswidrigkeiten und gehen Sie vorschriftsmäßig mit Verstößen um.
(2) Zahlt der Verletzer die Verwaltungsstrafe über das Nationale Portal für öffentliche Dienste oder das Portal für öffentliche Dienste des Ministeriums für öffentliche Sicherheit
- Die Person mit der Befugnis, Sanktionen zu verhängen, sendet Informationen über Sanktionen an das öffentliche Dienstleistungsportal. Das öffentliche Serviceportal benachrichtigt den Verstoßtäter automatisch über die Telefonnummer, die der Verstoß bei der Polizeibehörde zum Zeitpunkt der Erfassung des Verwaltungsverstoßprotokolls registriert hat, damit er Informationen zu Verwaltungsstrafentscheidungen abrufen kann.
- Übertreter greifen über die mitgeteilte Nummer des Bußgeldbescheids oder die Verwaltungsübertretungsaktennummer auf das öffentliche Serviceportal zu, um Informationen zum Bußgeldbescheid über die Verwaltungsübertretung nachzuschlagen; Zahlen Sie Verwaltungsstrafen und registrieren Sie sich für die Rücksendung vorübergehend aufbewahrter Dokumente per Post.
- Die Person, die zur Verhängung von Bußgeldern befugt ist, ruft die vom System des öffentlichen Dienstleistungsportals gesendete elektronische Empfangsbestätigung für Bußgelder ab, um sie auszudrucken, Aufzeichnungen über Bußgelder zu speichern und als Grundlage für die Rückgabe vorübergehend zurückgehaltener Dokumente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
- Die für die Bearbeitung von Verwaltungsverstößen zuständige Person muss die vorübergehend beschlagnahmten Dokumente, deren Gültigkeit abgelaufen ist, dem Verletzer per Post zurücksenden.
(3) Zahlt der Verstoßer die Verwaltungsstrafe über den öffentlichen Postdienst, wird diese gemäß den Bestimmungen von Artikel 20 des Dekrets 118/2021/ND-CP vollstreckt.
(4) Kommt der Verkehrssünder der Entscheidung zur Ahndung von Verwaltungsverstößen nicht nach oder ist die im Verwaltungsverstoßprotokoll vermerkte Frist zur Bearbeitung des Verstoßes oder die Mitteilung der zuständigen Behörde abgelaufen, ist der Fahrzeugeigentümer oder der Verkehrssünder jedoch noch nicht zur Lösung oder Bearbeitung des Verstoßes erschienen (bei Fahrzeugen, die den Inspektionsvorschriften unterliegen), sendet die zuständige Behörde eine Mitteilung an die Registrierungsbehörde, um die Bearbeitung gemäß den Bestimmungen des Dekrets 139/2018/ND-CP (geändert und ergänzt durch Dekret 30/2023/ND-CP) und des Dekrets 100/2019/ND-CP (geändert und ergänzt durch Dekret 123/2021/ND-CP) zu koordinieren.
(5) Die Bearbeitung von Verwaltungsverstößen im elektronischen Umfeld erfolgt, wenn ausreichende infrastrukturelle, technische und informationelle Voraussetzungen gegeben sind.
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