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Kann ich eine andere Person bitten, die Strafe zu bezahlen oder das verkehrsverletzende Fahrzeug für mich abzuholen?

Người Đưa TinNgười Đưa Tin10/01/2024

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Zu diesem Thema ist in Artikel 138 des Zivilgesetzbuches von 2015 festgelegt: Natürliche und juristische Personen können andere natürliche und juristische Personen ermächtigen, zivilrechtliche Transaktionen durchzuführen und abzuschließen.

Die Zahlung von Bußgeldern für Verkehrsverstöße und die Abholung beschlagnahmter Fahrzeuge sind normale zivilrechtliche Vorgänge. Daher können Verkehrssünder eine andere Person vollständig mit der Durchführung der Verfahren zur Zahlung von Bußgeldern und zur Abholung beschlagnahmter Fahrzeuge beauftragen.

Bei der Ausstellung einer Vollmacht muss diese mit dem Bestätigungsstempel des Volkskomitees Ihrer Wohngemeinde oder der Bestätigung einer Notarorganisation versehen sein. Aus dem Vollmachtsdokument müssen die Bürgeridentifikationsnummer des Vollmachtgebers und der bevollmächtigten Person ersichtlich sein.

Bei der Durchführung von Verfahren zur Zahlung von Bußgeldern für Verkehrsverstöße oder zur Abholung beschlagnahmter Fahrzeuge im Falle einer Genehmigung muss die autorisierte Person die folgenden Dokumente vorbereiten:

Die Vollmacht zur Zahlung von Bußgeldern wegen Verkehrsverstößen muss mit dem Bestätigungsstempel der Gemeinde am Wohnsitz der bevollmächtigten Person versehen oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen notariell beglaubigt sein.

Strafregister für Verkehrsverstöße; Beglaubigte Kopie des Personalausweises des Täters; Original-Personalausweis der bevollmächtigten Person.

Außerdem müssen Einzelpersonen und Organisationen, die gegen das Gesetz verstoßen, gemäß Absatz 1, Artikel 20 des Dekrets 118/2021/ND-CP Geldstrafen in einer der folgenden Formen zahlen:

Zahlen Sie bar direkt bei der Staatskasse oder bei der Geschäftsbank, bei der die Staatskasse gemäß dem Bußgeldbescheid ein Konto eröffnet.

Überweisung auf das im Bußgeldbescheid angegebene Konto der Staatskasse über das Nationale Öffentliche Dienstleistungsportal oder den elektronischen Zahlungsdienst einer Bank oder eines Zahlungsvermittlungsdienstleisters.

Die Zahlung von Verwaltungsstrafen für Verkehrsverstöße erfolgt gemäß den Bestimmungen in Punkt a, b und c, Absatz 1 dieses Artikels an die Staatskasse oder über den öffentlichen Postdienst.

In Bezug auf das Verfahren zur Zahlung von Verwaltungsstrafen ist in Absatz 2, Artikel 20 des Dekrets 118/2021 Folgendes festgelegt:

Falls der Strafbescheid lediglich eine Geldbuße vorsieht und die bestrafte Person nicht an dem Ort wohnt oder die bestrafte Organisation ihren Sitz nicht an dem Ort hat, an dem der Verstoß begangen wurde, entscheidet die zuständige Person auf Antrag der bestraften Person oder Organisation über die Zahlung der Geldbuße in der in Punkt b, Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Zahlungsform und sendet den Strafbescheid der verletzenden Person oder Organisation in Form einer Garantie innerhalb von 2 Werktagen ab dem Datum der Ausstellung des Strafbescheids per Post zu.

Die bestraften Personen und Organisationen müssen die Geldbuße innerhalb der in Absatz 1, Artikel 73 des Gesetzes zur Behandlung von Verwaltungsverstößen festgelegten Frist auf das im Bußgeldbescheid angegebene Konto der Staatskasse überweisen.

Innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der Zahlung der Geldbuße direkt auf das Konto der Staatskasse oder indirekt über den öffentlichen Postdienst muss die Person, die die Dokumente zur Sicherstellung der Sanktion gemäß Klausel 6, Artikel 125 des Gesetzes zur Behandlung von Verwaltungsverstößen vorübergehend aufbewahrt, die vorübergehend aufbewahrten Dokumente im Falle der direkten Zahlung in Form einer Garantie per Post an die sanktionierte Person oder Organisation zurückgeben, im Falle der indirekten Zahlung durch Übersendung über den öffentlichen Postdienst. Die Kosten für die Übersendung des Bußgeldbescheids sowie die Kosten für die Rücksendung der Unterlagen trägt die bestrafte Person oder Organisation.

Personen und Organisationen, die wegen Verkehrsverstößen bestraft werden, können ihre vorübergehend beschlagnahmten Dokumente direkt oder über ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten zurückerhalten.

Die Rückgabe beschlagnahmter Beweisstücke und Mittel bedarf einer schriftlichen Rückgabeverfügung der zur Erlassung der Beschlagnahmeverfügung befugten Person.

Bezüglich der Rückgabe von Fahrzeugen, die gegen Verkehrsgesetze verstoßen, muss die mit der Verwaltung und Aufbewahrung der Exponate und Fahrzeuge beauftragte Person gemäß Artikel 9 des Rundschreibens 47/2014 bei der Rückgabe beschlagnahmter Exponate und Fahrzeuge die folgenden Verfahren durchführen:

Rücknahmeentscheidung prüfen; Überprüfen Sie den Personalausweis und andere relevante Dokumente des Empfängers.

Die Person, die das beschlagnahmte Eigentum oder die beschlagnahmten Mittel entgegennimmt, muss der Rechtsverletzer sein, dessen Eigentum oder Mittel vorübergehend beschlagnahmt wurden, oder der Vertreter der Organisation für Verwaltungsverstöße, die in der Entscheidung zur vorübergehenden Beschlagnahmung des Eigentums oder der Mittel des Verwaltungsverstoßes aufgeführt ist. Bevollmächtigen die vorgenannten Personen eine andere Person zur Entgegennahme der zurückgegebenen Beweisstücke und Mittel, so müssen sie hierfür eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vollmachtsurkunde ausstellen.

Fordern Sie die Person, die das beschlagnahmte Eigentum oder Fahrzeug in Empfang nimmt, auf, es mit dem Protokoll der vorläufigen Beschlagnahme zu vergleichen und unter der Bezeugung des leitenden Beamten Name, Menge, Merkmale, Typ, Seriennummer, Marke, Symbol, Herkunft, Herstellungsjahr, Motornummer, Rahmennummer, Hubraum (sofern vorhanden) und Zustand des beschlagnahmten Eigentums oder Fahrzeugs zu überprüfen.

Minh Hoa (t/h)


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