ANTD.VN – Die Generalzollbehörde verlangt eine zentrale Verwaltung und Überwachung der Erdöldepots durch Verwaltungssoftware. Automatisches Tankfüllstandsmesssystem und Kamerasystem.
Die Generalzollbehörde forderte die Zollbehörden der Provinzen und Städte in einem kürzlich veröffentlichten Dokument dazu auf, die Zollverfahren für importiertes und exportiertes Erdöl strikt und vorschriftsmäßig umzusetzen.
Die Generalzollbehörde schreibt vor, dass nur wichtigen Mineralölhändlern und Mineralölservicehändlern die Lagerung von importiertem und exportiertem Mineralöl sowie die vorübergehende Ein- und Wiederausfuhr von Mineralöl in Mineralöllagern gestattet ist, die vom Generaldirektor der Generalzollbehörde als gemäß den Vorschriften für Inspektionen und Überwachung durch die Zollbehörden zugelassen bestätigt wurden.
Im Hinblick auf die Verwaltung und Überwachung des Ein-, Aus- und Transports von Erdöl in Zolllager mithilfe von Software zur Verwaltung importierter und exportierter Waren, automatischen Tankfüllstandsmessgeräten und Kameraüberwachungssystemen weist die Generalzollabteilung den Zollabteilungen der Provinzen und Gemeinden bestimmte Aufgaben zu, um die Zollunterabteilungen, die die angeschlossenen Erdöllager verwalten, bei der Einhaltung der Vorschriften anzuweisen.
Falls die Software zur Verwaltung von Import- und Exportwaren die vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt, melden Sie dies der Generalzollabteilung, damit diese die Entscheidung über die Bestätigung der Inspektion und Überwachung von Erdöllagern durch die Zollbehörden gemäß den Vorschriften widerrufen/aussetzen kann.
Im Falle von Mengenunterschieden gelten die Bestimmungen in Abschnitt 4, Artikel 4 des Rundschreibens Nr. 69/2016/TT-BTC.
Generalzollbehörde verlangt strenge Verwaltung und Überwachung von Erdöldepots |
Bei automatischen Tankfüllstandsmessgeräten verlangt die Generalzollabteilung von ihren Untergebenen eine periodische oder plötzliche Überprüfung der Konnektivität, um den Prozess des Umpumpens von Waren vom Transportmittel ins Lager oder umgekehrt in Echtzeit überwachen zu können.
Falls das Gerät zur automatischen Tankfüllstandsmessung die vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt, melden Sie dies der Generalzollabteilung, um die Entscheidung über die Bestätigung der Inspektion und Überwachung von Mineralöldepots durch die Zollbehörden gemäß den Vorschriften zu widerrufen/auszusetzen.
Die Generalzollabteilung verlangt außerdem eine Überprüfung der in den Erdöldepots der Erdölhandelszentren und bei den Betreibern von Erdölserviceunternehmen installierten Kamerasysteme, um sicherzustellen, dass sie die Voraussetzungen für eine Online-Verbindung mit der Zollbehörde erfüllen, sodass die Zollbehörde die Tor-, Tür-, Tank- und Kaibereiche in den Erdöldepots regelmäßig überwachen kann. Bilder von Fahrzeugen, die Benzin in das Lager und aus dem Lager transportieren, können innerhalb der vorgeschriebenen Zeitbegrenzung gerendert und auf dem Kamerasystem gespeichert werden.
Bei Änderungen der Adresse, des Namens oder des Passwortes für den Zugang zum Kamerasystem der Tankstelle teilen Sie dies der Generalzollabteilung umgehend schriftlich mit.
Die Generalzollabteilung verlangt regelmäßige oder unangekündigte Kontrollen des Kamerasystems auf Konnektivität, um eine Online-Überwachung über das Netzwerk zu ermöglichen, die Möglichkeit zur Wiedergabe gespeicherter Bilddaten, die Möglichkeit zur Beobachtung von Tor-, Tür-, Tank- und Kaibereichen, um eine Überwachung, Aufsicht oder Inspektion sicherzustellen, und einen Abgleich mit Informationen zu Fahrzeugnamen, Nummernschildern/Fahrzeugregistrierungsnummern und IMO-Registrierungsnummern für den Transport von Benzin und Öl in und aus Lagern gemäß den Angaben der Händler und den Anforderungen der Zollbehörden.
Falls das Kameraüberwachungssystem die vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt, melden Sie dies der Generalzollabteilung, damit diese die Entscheidung über die Bestätigung der Inspektion und Überwachung von Erdöldepots durch die Zollbehörden gemäß den Vorschriften widerrufen/aussetzen kann.
Aktive Koordination und Informationsaustausch mit Funktionskräften (Polizei, Steuerbehörden, Marktverwaltungen usw.) über Geschäfte, Geschäfte und Waren mit Anzeichen von Schmuggel, Handelsbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.
[Anzeige_2]
Quellenlink
Kommentar (0)