Die vietnamesische Sozialversicherung hat die offizielle Mitteilung 1880/BHXH-CSXH zur Umsetzung des Sozialversicherungssystems für Mitarbeiter von Einheiten herausgegeben, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Dementsprechend haben Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern arbeiten, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, Anspruch auf einmalige Sozialversicherungsleistungen wie folgt:
(1) Für Leistungsempfänger gemäß Artikel 60 Buchstabe b, c Satz 1 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 gilt:
- Einmalige Sozialversicherungsleistungen für den tatsächlichen Sozialversicherungszahlungszeitraum klären.
- Wird der nicht gezahlte Sozialversicherungsbeitrag später von einer anderen Stelle oder Finanzquelle ausgeglichen, wird der einmalige Sozialversicherungszuschlag gemäß den Anweisungen in Absatz (5) unten abgerechnet.
(2) Bei Leistungsempfängern gemäß Artikel 60 Punkt a, Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes von 2014, die 20 Jahre lang (einschließlich des Zeitraums, in dem keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden) keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, wird der Fall wie im Fall des Absatzes (1) oben geregelt.
(3) Bei Leistungsempfängern gemäß der Resolution 93/2015/QH13, die 20 Jahre lang (einschließlich des Zeitraums, in dem keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden) keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, wird der Fall wie im Fall der obigen Klausel (1) gelöst.
Bei der Bestimmung des Arbeitnehmers nach einem Jahr Arbeitslosigkeit als Grundlage für die Prüfung der Bedingungen für den Bezug einer einmaligen Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen von Absatz 1, Artikel 1 der Resolution 93/2015/QH13 wird auf die letzte Zeit der Arbeitslosigkeit vor dem Antrag des Arbeitnehmers auf Bezug einer einmaligen Sozialversicherung abgestellt.
(4) Wird der nicht gezahlte Sozialversicherungsbeitrag von einer anderen Stelle oder aus einer anderen Finanzierungsquelle ausgeglichen, so wird der Sozialversicherungsträger den gesamten Nachzahlungszeitraum erfassen und reservieren.
Ist der Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungspflichtig, wird die oben genannte Zuzahlungszeit später zur Berechnung der Sozialversicherungsleistungen auf die Zeit der fortgesetzten Sozialversicherungspflicht angerechnet.
(5) Wird der nicht gezahlte Sozialversicherungsbeitrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen und beantragt der Arbeitnehmer eine einmalige Sozialversicherung für den Zeitraum der Zusatzzahlung, so addiert die Sozialversicherungsanstalt den zuvor festgelegten Zeitraum mit dem Zeitraum der Zusatzzahlung, um die neu berechnete Leistungshöhe entsprechend dem zuvor berechneten Zeitraum der einmaligen Sozialversicherungszahlung neu zu bestimmen, einschließlich der gerundeten Zeit (sofern vorhanden), bis die Zusatzzahlung an den Arbeitnehmer geleistet ist.
(6) Um die Sozialversicherungsleistungen der Arbeitnehmer langfristig zu sichern, werden einmalige Sozialversicherungsleistungen nicht für Fälle gewährt, in denen 20 Jahre oder mehr Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden (einschließlich der Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden), mit Ausnahme der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b und c des Sozialversicherungsgesetzes 2014 genannten Fälle.
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