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Vorschlag zur Erhebung einer 50%igen Steuer auf elektronische Geräte, die für elektronische Zigaretten verwendet werden

Người Đưa TinNgười Đưa Tin21/11/2023

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Das Finanzministerium bittet um Kommentare zum Verordnungsentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln der Verordnung Nr. 26 der Regierung über Ausfuhrzölle, präferenzielle Einfuhrzölle, Warenlisten und absolute Steuersätze, gemischte Steuern und Einfuhrzölle außerhalb von Zollkontingenten.

Einschließlich bevorzugter Einfuhrsteuersätze für elektronische Geräte zur Verwendung für elektronische Zigaretten und ähnliche persönliche Verdampfer unter dem Artikelcode 8543.40.00.

Durch die Überprüfung der im Dekret Nr. 26 festgelegten Vorzugssteuersätze für die Einfuhr kam das Finanzministerium zu dem Schluss, dass es notwendig ist, auf den Produktcode 8543.40.00 Vorzugssteuersätze für die Einfuhr analog zu den in Gruppe 24.04 festgelegten Steuersätzen für elektronische Zigaretten anzuwenden, um die Verwendung gesundheitsschädlicher Produkte einzuschränken.

Dem Bericht des Finanzministeriums zufolge sieht die derzeitige Politik in Bezug auf elektronische Zigaretten wie folgt aus: Zigaretten sind hochsensibel und unterliegen einer speziellen Verwaltung. Seit dem Beitritt zur WTO und während des gesamten Verhandlungsprozesses der Freihandelsabkommen war Vietnam daher stets der Ansicht, dass die maximale Steuerverpflichtung bestehen bleiben und die Einfuhrsteuersätze nicht gesenkt werden sollten. Wenn eine Senkung erforderlich ist, wird der Senkungszeitraum so lange wie möglich verlängert. Da es sich um einen Artikel handelt, der die menschliche Gesundheit beeinträchtigt, muss seine Verwendung eingeschränkt werden.

Finanzen - Bankwesen - Vorschlag zur Erhebung einer 50%igen Steuer auf elektronische Geräte, die für elektronische Zigaretten verwendet werden

Vorschlag, auf elektronische Geräte, die für elektronische Zigaretten verwendet werden, eine Steuer von 50 % zu erheben.

Was die Einfuhrsteuer betrifft, gelten für Tabakprodukte MFN-Steuersätze (Ausfuhrsteuersätze, bevorzugte Einfuhrsteuersätze) von 30 % bis 135 %. Insbesondere gilt für Zigarren und Zigaretten der Gruppe 24.02 der Steuersatz von 135 %.

Der Steuersatz von 50 % gilt für Waren der Position 24.03 „Verarbeitete Tabakblätter und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe wie „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak, Tabakextrakte und -essenzen“.

Mittlerweile bestehen elektronische Zigaretten aus zwei Hauptteilen: der Lösung (die Nikotin oder Tabakersatzstoffe enthält...) und dem Gerät, das zum Verbrennen und Erzeugen von Rauch verwendet wird.

Elektronische Zigaretten gibt es derzeit in zwei Formen: elektronische Geräte für elektronische Zigaretten mit angeschlossener Verdampfungslösung, klassifiziert in Gruppe 24.04 (MFN-Einfuhrsteuersatz beträgt 50 %).

Die zweite Form sind elektronische Geräte für elektronische Zigaretten und separate Verdampfer, bei denen der zum Verbrennen und Erzeugen von Rauch verwendete Geräteteil unter dem HS-Code 8543.40.00 „Elektronische Geräte für elektronische Zigaretten und ähnliche persönliche Elektroverdampfer“ klassifiziert ist; Die verdampfte Lösung wird der Position 24.04 zugeordnet.

Im mit Dekret Nr. 26 erlassenen Präferenzeinfuhrtarif hat die verdampfte Lösung in elektronischen Zigaretten die gleiche Verwendung und Beschaffenheit wie Rohstoffe zum Ersetzen von Tabakblättern, Tabakblattextrakten und -essenzen in Gruppe 24.03.

Daher hat die Regierung zugestimmt, den Meistbegünstigungssteuersatz für elektronische Zigaretten (mit Dampflösung) und Dampflösung mit einem Meistbegünstigungssteuersatz von 50 % zu regeln, ähnlich dem Steuersatz für alternative Tabakprodukte in Gruppe 24.03.

In Bezug auf den Steuersatz für elektronische Geräte, die für elektronische Zigaretten und persönliche Verdampfer verwendet werden, schlägt das Finanzministerium vor, denselben HS-Code 8543.40.00 wie für den Steuersatz für elektronische Zigaretten in Gruppe 24.04 anzuwenden, wie in Dekret 26 vorgeschrieben.

Darüber hinaus gibt es derzeit keine Produktrichtlinie für elektronische Zigarettenprodukte, sodass dieses Produkt nicht offiziell nach Vietnam importiert und dort in Umlauf gebracht wurde.

Laut dem Finanzministerium hat die Regelung des Meistbegünstigungssteuersatzes von 50 % für elektronische Zigaretten keine Auswirkungen auf die Staatseinnahmen, da diese nicht offiziell nach Vietnam importiert werden.

Andererseits soll die Regelung des Meistbegünstigungssteuersatzes von 50 % auch den Betrug bei der künftigen Einfuhr dieser Artikel einschränken und die Steuerpolitik für Tabakprodukte vereinheitlichen, was zu einer Begrenzung des Konsums in Vietnam beiträgt .


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