Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 180/2024/ND-CP erlassen, das die Politik zur Senkung der Mehrwertsteuer (MwSt.) gemäß der Resolution Nr. 174/2024/QH15 der Nationalversammlung vom 30. November 2024 festlegt. Demnach wird die Regelung zur 2%-Mehrwertsteuersenkung bis Ende Juni 2025 verlängert.
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Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 180/2024/ND-CP erlassen, das die Politik zur Senkung der Mehrwertsteuer (MwSt.) gemäß der Resolution Nr. 174/2024/QH15 der Nationalversammlung vom 30. November 2024 festlegt. Demnach wird die Regelung zur 2%-Mehrwertsteuersenkung bis Ende Juni 2025 verlängert.
Senkung der Mehrwertsteuer auf Waren- und Dienstleistungsgruppen, die derzeit einem Steuersatz von 10 % unterliegen
Im Dekret heißt es eindeutig, dass die Mehrwertsteuer für Waren- und Dienstleistungsgruppen gesenkt wird, für die derzeit ein Steuersatz von 10 % gilt. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Waren- und Dienstleistungsgruppen:
- Telekommunikation, Finanzaktivitäten, Bankwesen, Wertpapiere, Versicherungen, Immobiliengeschäft, Metalle und vorgefertigte Metallprodukte, Bergbauprodukte (ausgenommen Kohlebergbau), Koks, raffiniertes Erdöl, chemische Produkte. Einzelheiten sind im Anhang I zu diesem Erlass aufgeführt.
- Waren und Dienstleistungen, die der besonderen Verbrauchsteuer unterliegen. Einzelheiten sind im Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführt.
- Informationstechnologie gemäß dem Informationstechnologiegesetz. Einzelheiten siehe Anhang III zu dieser Verordnung.
In der Verordnung wird außerdem klargestellt, dass die Mehrwertsteuerermäßigung für alle Arten von Waren und Dienstleistungen einheitlich auf die Phasen der Einfuhr, Produktion, Verarbeitung und des Handelsgeschäfts angewendet wird. Für verkaufte Kohleprodukte (einschließlich abgebauter und vor dem Verkauf nach einem geschlossenen Verfahren gesiebter und klassifizierter Kohle) gilt eine Mehrwertsteuerermäßigung. Für Kohleprodukte im Anhang I dieses Dekrets gilt in anderen Phasen als der Förderung und dem Verkauf keine Mehrwertsteuerermäßigung.
Auch Unternehmen und Wirtschaftsgruppen, die einen geschlossenen Verkaufsprozess durchführen, profitieren von einer Mehrwertsteuerermäßigung auf den Verkauf von Kohleprodukten.
Falls die in den Anhängen I, II und III dieses Dekrets aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder gemäß den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes mit 5 % Mehrwertsteuer belegt sind, gelten die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes und die Mehrwertsteuer wird nicht ermäßigt.
Mehrwertsteuersenkungsstufe
In Bezug auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz heißt es in der Verordnung eindeutig, dass Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nach der Abzugsmethode berechnen, berechtigt sind, auf die oben genannten Waren und Dienstleistungen den Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden.
Unternehmen (einschließlich privater Unternehmen und Einzelunternehmen), die die Mehrwertsteuer nach der Prozentsatzmethode auf der Grundlage der Einnahmen berechnen, haben Anspruch auf eine Ermäßigung des Prozentsatzes für die Berechnung der Mehrwertsteuer um 20 %, wenn sie Rechnungen für Waren und Dienstleistungen ausstellen, für die gemäß den oben genannten Vorschriften eine Mehrwertsteuerermäßigung gilt.
Gemäß dem Regierungserlass 72/2024/ND-CP wäre die Regelung zur Senkung der Mehrwertsteuer um 2 % auf bestimmte Warengruppen am 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Mit dem neu verabschiedeten Erlass 180/2024/ND-CP wird die Mehrwertsteuersenkung um 2 % daher um weitere sechs Monate verlängert.
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Quelle: https://baophapluat.vn/chinh-thuc-giam-thue-vat-den-3062025-post536662.html
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