Steuerzahler können sich an den nachstehenden Anweisungen orientieren, wie sie bei der Berechnung der persönlichen Einkommensteuer Familienabzüge für Angehörige registrieren und berechnen.
Nachweis über Angehörige
Falls es sich bei der unterhaltsberechtigten Person um ein Kind handelt:
+ Kinder unter 18 Jahren: Als Nachweis gelten eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie des Personalausweises bzw. Bürgerausweises (sofern vorhanden).
+ Kinder ab 18 Jahren mit Behinderung und Arbeitsunfähigkeit: Als Nachweis gelten eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie des Personalausweises oder Bürgerausweises (sofern vorhanden); Kopie des Schwerbehindertenausweises nach den Bestimmungen des Behindertengesetzes.
+ Kinder, die eine Universität, ein College, eine Berufsoberschule oder eine Berufsausbildung besuchen, einschließlich Kinder ab 18 Jahren, die eine Oberschule besuchen (einschließlich der Wartezeit auf die Ergebnisse der Universitätsaufnahmeprüfung von Juni bis September der 12. Klasse) und kein Einkommen haben oder ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus allen Einkommensquellen von höchstens 1 Million VND im Jahr haben: Als Nachweis gilt eine Kopie der Geburtsurkunde; Eine Kopie deines Studierendenausweises oder eine beglaubigte Kopie der Schule oder ein anderes Dokument, das belegt, dass du an einer Universität, Hochschule, Oberschule oder Berufsschule studierst.
+ Adoptivkinder, uneheliche Kinder, Stiefkinder: Die Nachweisakte muss neben den oben für jeden Fall genannten Unterlagen noch weitere Unterlagen zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses enthalten, wie z.B.: eine Kopie des Beschlusses zur Anerkennung der Adoption, die Entscheidung zur Anerkennung der Adoption von Vater, Mutter, Kind durch eine zuständige staatliche Stelle.
Falls es sich bei den Angehörigen um andere Personen handelt:
Als Angehörige gelten Personen ohne Unterhalt, die der Steuerzahler direkt unterstützt, darunter: Brüder, Schwestern und Geschwister des Steuerzahlers; Großvater, Großmutter; Großvater, Großmutter; Tante väterlicherseits, Onkel väterlicherseits, Onkel väterlicherseits des Steuerzahlers; Zu den Nichten und Neffen des Steuerzahlers zählen Kinder von leiblichen Brüdern, leiblichen Schwestern und leiblichen Geschwistern; andere Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen anderen unmittelbar Unterhalt zu leisten haben.
Als Nachweis für Angehörige gelten unter anderem eine Kopie des Personalausweises oder der Geburtsurkunde; Rechtliche Dokumente zur Festlegung der Verantwortung für die Kindererziehung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
So registrieren Sie Angehörige
Steuerzahler mit Einkünften aus Gehältern und Löhnen müssen ihre Angehörigen gemäß dem mit dem Leitfaden zur Steuerverwaltung herausgegebenen Formular registrieren und der Organisation oder Einzelperson, die die Einkünfte zahlt, zwei Kopien als Grundlage für die Berechnung der Abzüge für Angehörige vorlegen.
Organisationen und Einzelpersonen, die Einkommen zahlen, müssen eine Kopie der Registrierung aufbewahren und eine Kopie der Registrierung gleichzeitig mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Steuerzeitraum gemäß den Bestimmungen des Steuerverwaltungsgesetzes bei der direkt verwaltenden Steuerbehörde einreichen.
Einzelpersonen, die ihre Steuern direkt bei der Steuerbehörde erklären, müssen gleichzeitig mit der Einreichung ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung für den betreffenden Steuerzeitraum gemäß den Bestimmungen des Steuerverwaltungsgesetzes ein (1) Formular zur Registrierung von Angehörigen gemäß dem mit dem Leitfaden zur Steuerverwaltung herausgegebenen Formular bei der Steuerbehörde einreichen, die die einkommenszahlende Organisation direkt verwaltet.
Steuerzahler müssen sich während der Berechnung des Familienabzugs nur einmal für jede unterhaltsberechtigte Person registrieren und Belege einreichen.
Ändert der Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz oder Geschäftssitz, muss er sich wie bei der erstmaligen Anmeldung seiner Angehörigen anmelden und Unterlagen zum Nachweis seiner Angehörigen einreichen.
So berechnen Sie den Familienabzug für Angehörige
Falls der Steuerzahler im Steuerjahr keine Familienabzüge für Angehörige berechnet hat, werden die Abzüge für Angehörige ab dem Monat berechnet, in dem die Unterhaltspflicht entsteht, wenn der Steuerzahler die endgültige Steuererklärung vornimmt und Familienabzüge für Angehörige anmeldet.
Für andere Angehörige ist der 31. Dezember des Steuerjahres die Frist zur Anmeldung von Familienabzügen. Nach Ablauf der oben genannten Frist werden für dieses Steuerjahr keine Familienabzüge mehr berechnet.
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Quelle: https://vietnamnet.vn/cach-dang-ky-va-cach-tinh-giam-tru-gia-canh-cho-nguoi-phu-thuoc-2366644.html
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