Bemerkenswert an der Verordnung ist, dass für Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, gesonderte Regelungen gelten.
Insbesondere für Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenschiffsfahrzeugen beteiligt sind, schreiben die Vorschriften vor, dass die auf diesen Fahrzeugen arbeitenden Besatzungsmitglieder und Fahrer von Binnenschiffsfahrzeugen eine Ausbildung und spezielle Berufszertifikate für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß den Vorschriften des Verkehrsministers besitzen müssen.
Besatzungsmitglieder und Fahrer von Binnenschiffen, die auf den Fahrzeugen arbeiten, müssen für den Transport gefährlicher Güter geschult sein und über spezielle Berufszertifikate verfügen (Illustrationsfoto).
Gleichzeitig müssen Sie eine Schulung im vorgeschriebenen Gefahrgutsicherheitsprogramm absolvieren und erhalten ein Abschlusszertifikat.
Begleitpersonen, Lagerverwalter und Personen, die gefährliche Güter auf Fahrzeuge sowie in Häfen und auf Binnenwasserstraßen laden und entladen, müssen eine Schulung zur Sicherheit gefährlicher Güter absolvieren und über ein Abschlusszertifikat verfügen, wenn sie die von ihnen begleiteten, geladenen, entladenen oder gelagerten Güter transportieren.
Auch Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, müssen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verkehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Dabei muss das Fahrzeug über ein Gefahrgutsymbol verfügen. Wenn ein Fahrzeug verschiedene Arten gefährlicher Güter transportiert, muss das Fahrzeug die Symbole für jede Güterart tragen. Logoplatzierung auf beiden Seiten des Fahrzeugs.
Nach dem Entladen aller gefährlichen Güter muss das Transportmittel gereinigt und das Gefahrensymbol am Fahrzeug entfernt oder gelöscht werden, sofern der Transport dieser Güter nicht fortgesetzt wird.
Die Transporteinheit, die Besatzung oder der Fahrer eines Binnenschiffsfahrzeugs sind für die Reinigung und Entfernung bzw. Löschung des Gefahrensymbols am Fahrzeug verantwortlich, wenn dieses keine Gefahrgüter dieser Art mehr transportiert.
Darüber hinaus muss die Person, die die Gefahrgüter be- und entlädt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen und bei der Lagerung in Lagerhallen die Vorschriften zum Be- und Entladen von Gütern auf Binnenschiffsfahrzeuge einhalten.
Insbesondere muss das Be- und Entladen gefährlicher Güter durch den Lagerhalter, den Transportmieter oder die Begleitperson unmittelbar geleitet und überwacht werden. Der Kapitän entscheidet über die Anordnung der Gefahrgüter auf dem Fahrzeug sowie über die der Art und Gruppe der Gefahrgüter entsprechende Polsterung und Verzurrung. Platzieren Sie keine Güter, die miteinander in Wechselwirkung treten und die Gefahr erhöhen könnten, im selben Abteil oder Laderaum eines Fahrzeugs.
Falls für den Transport gefährlicher Güter keine Begleitung erforderlich ist, muss der Frachtführer die Güter gemäß den Anweisungen des Charterers be- und entladen.
Bei Arten und Gruppen gefährlicher Güter, die an getrennten Orten geladen, entladen und gelagert werden müssen, muss das Be- und Entladen in getrennten Kai-, Hafen- oder Lagerbereichen erfolgen.
Nach der Entfernung aller gefährlichen Güter aus dem Lager oder Hof muss der Lagerbereich für gefährliche Güter gereinigt werden, um andere Güter nicht zu beeinträchtigen.
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