Generalsekretär To Lam unterzeichnete und erließ die Verordnung 262 zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln der Verordnung Nr. 22/2021 des Zentralkomitees der Partei über die Inspektion, Aufsicht und Disziplinararbeit der Partei.
Zu den wesentlichen Inhalten der Verordnung 262 gehört die Änderung und Ergänzung der Vorschriften zur Organisationsstruktur und zur Mitgliederzahl der Inspektionsausschüsse auf allen Ebenen.
Gemäß Bestimmung 262 besteht die Zentrale Inspektionskommission aus 23 bis 25 Mitgliedern (davon 2 bis 3 gleichzeitige Mitglieder), von denen nicht mehr als ein Drittel Mitglieder des Zentralkomitees der Partei sein müssen. Im Vergleich zur Verordnung 22/2021 erhöht sich die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder durch die neue Verordnung um 4.
Generalsekretär To Lam gratulierte dem ständigen Mitglied des Sekretariats Tran Cam Tu und dem Vorsitzenden der Zentralen Inspektionskommission Nguyen Duy Ngoc bei der Übergabekonferenz der Arbeit des Vorsitzenden der 13. Zentralen Inspektionskommission am 7. Februar. Foto: UBKTTU
In der neuen Regelung wird auch klar festgelegt, dass der Ständige Ausschuss der Zentralen Inspektionskommission aus einem Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden besteht. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird vom Politbüro festgelegt.
Mit Verordnung 262 werden außerdem die Bestimmungen über die Inspektionsausschüsse der Parteikomitees der Zentralbehörden und Zentralunternehmen aufgehoben und Bestimmungen über die Inspektionsausschüsse der Parteikomitees der Zentralparteibehörden, des Parteikomitees der Regierung, des Parteikomitees der Nationalversammlung, des Parteikomitees der Vietnamesischen Vaterländischen Front und der zentralen Massenorganisationen hinzugefügt.
Der Inspektionsausschuss dieser Agenturen hat 9 bis 11 Mitglieder. Die Inspektionskommission des Regierungsparteikomitees besteht aus 11 bis 13 Mitgliedern, darunter eine Reihe von Teilzeit- und Vollzeitmitgliedern. Der Vorsitzende der Inspektionskommission ist ein stellvertretender Sekretär oder ein Teilzeitmitglied des Ständigen Ausschusses des Parteikomitees.
Gegenstand der Kontrolle sind das Vermögen und das Einkommen des Ehemannes und der Ehefrau des Beamten.
Ein weiterer bemerkenswerter Inhalt der Verordnung 262 ist die Hinzufügung von Vorschriften zur Wahrnehmung der Aufgabe der Vermögens- und Einkommenskontrolle.
Dementsprechend unterliegen die Vermögens- und Einkommenskontrollen bei Parteimitgliedern den Kadern, die der Leitung des Ständigen Ausschusses des Parteikomitees der gleichen Ebene unterstehen (nicht dem Sekretär oder dem stellvertretenden Sekretär der gleichen Ebene), und Parteimitglieder sind verpflichtet, ihr Vermögen und ihre Einkünfte aus der Tätigkeit in Parteiagenturen der gleichen und niedrigeren Ebenen gemäß den Vorschriften offenzulegen.
Gegenstand der Kontrolle sind die von Parteimitgliedern deklarierten Vermögenswerte und Einkünfte sowie die Personen, die mit Rechten und Pflichten in Bezug auf das Vermögen und Einkommen von Parteimitgliedern verbunden sind (Ehefrau oder Ehemann, minderjährige Kinder).
Was die Befugnis zur Kontrolle von Vermögen und Einkommen betrifft, so ist das Inspektionskomitee des Parteikomitees auf Bezirksebene oder höher befugt, über die Überprüfung des Vermögens und Einkommens von Parteimitgliedern zu entscheiden, die der Leitung des Ständigen Ausschusses des Parteikomitees auf derselben Ebene unterliegen. Parteimitglieder sind verpflichtet, ihr Vermögen und Einkommen gemäß den Vorschriften offenzulegen, wenn sie in Parteiagenturen auf derselben Ebene oder darunter arbeiten.
Diese Stelle prüft die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit der Vermögens- und Einkommenserklärungen; Herkunft, Vermögensänderungen, Einkünfte von Parteimitgliedern und Personen mit verwandten Rechten und Pflichten (Ehefrau oder Ehemann, minderjährige Kinder von Parteimitgliedern).
Dabei ist auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Angaben zu Vermögen, Einkünften sowie zur Herkunft und Schwankung von Vermögen, Einkünften… zu achten.
Mit der Neuregelung wird zudem ein Inhalt zur Gültigkeit von Disziplinarentscheidungen geändert. Insbesondere müssen Disziplinarentscheidungen und Entscheidungen zur Beilegung von Disziplinarbeschwerden gegen verletzende Parteiorganisationen oder Parteimitglieder den verletzenden Parteiorganisationen und Parteimitgliedern zur Umsetzung zugestellt werden. Wenn eine umfassendere Bekanntmachung erforderlich ist, wird dies vom Parteikomitee oder der Parteiorganisation entschieden, die über die Befugnis verfügt, Disziplinarmaßnahmen gegen Parteimitglieder zu ergreifen.
Auch die Kompetenzen und Zuständigkeiten zur Lösung von Disziplinarbeschwerden werden geändert und ergänzt. Insbesondere bei Disziplinarmaßnahmen, die vom Zentralen Exekutivkomitee, dem Politbüro, dem Sekretariat und der Zentralen Inspektionskommission beschlossen werden, ist das Zentrale Exekutivkomitee die letzte Instanz zur Beilegung von Beschwerden.
In Bezug auf das Verfahren zur Suspendierung von Parteiaktivitäten werden in Artikel 262 Sonderfälle geändert, ergänzt und festgelegt. In Fällen, die Gegenstand von Untersuchungen, Inspektionen, Audits und Überprüfungen sind und bei denen festgestellt wird, dass ein Parteimitglied Anzeichen persönlicher Verantwortung oder Anzeichen schwerwiegender Verstöße aufweist und sein Verbleib im Amt die Prüfung und Schlussfolgerung behindert, muss die zuständige Parteiorganisation neben der Suspendierung der Parteiaktivitäten oder der Aktivität des Parteikomitees auch über die Suspendierung des Parteipostens entscheiden, den das Parteimitglied innehat.
Gleichzeitig muss das Parteikomitee, das das jeweilige Parteimitglied leitet, die Verantwortung übernehmen, die staatlichen Organisationen, die Vaterländische Front und gesellschaftspolitische Organisationen anzuweisen, entsprechend ihrer Befugnisse über die Suspendierung des betreffenden Parteimitglieds von der Regierung und den Massenämtern zu entscheiden.
Vietnamnet.vn
Quelle: https://vietnamnet.vn/uy-ban-kiem-tra-trung-uong-duoc-tang-them-4-uy-vien-2375843.html
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