Ab dem 15. Juli 2023 gelten präferenzielle Export- und Importzölle. (Quelle: Investment Newspaper) |
Dementsprechend lautet der ab dem 15. Juli 2023 geltende Tarif für die bevorzugte Ausfuhr- und Einfuhrsteuer gemäß der Liste der steuerpflichtigen Gegenstände im Einzelnen wie folgt:
Ausfuhrsteuertarif gemäß Liste der steuerpflichtigen Gegenstände
Der Exportsteuerplan gemäß der Liste der steuerpflichtigen Artikel in Anhang I, herausgegeben mit Dekret 26/2023/ND-CP, umfasst Warencodes (Warencodes), Warenbeschreibungen und Exportsteuersätze, die für jede Gruppe von Artikeln und Artikeln vorgeschrieben sind, die der Exportsteuer unterliegen.
Falls die exportierten Waren nicht im Exporttarif aufgeführt sind, muss der Zollanmelder den Warencode der exportierten Waren entsprechend dem 8-stelligen Warencode dieser Waren gemäß dem in Abschnitt I, Anhang II, zusammen mit dem Dekret 26/2023/ND-CP festgelegten Präferenzimporttarif angeben und muss den Steuersatz in der Exportwarenerklärung nicht angeben.
Exportartikel der Gruppe Nr. 211 des Exporttarifs müssen gleichzeitig die folgenden beiden Bedingungen erfüllen:
- Bedingung 1: Lieferungen, Rohstoffe, Halbfabrikate (zusammenfassend als Waren bezeichnet) gehören nicht zu den Gruppen mit den Nummern 01 bis 210 im Exporttarif.
- Bedingung 2: Direkt verarbeitet aus den Hauptrohstoffen, bei denen es sich um Ressourcen und Mineralien handelt, wobei der Gesamtwert der Ressourcen und Mineralien zuzüglich der Energiekosten 51 % oder mehr der Produktionskosten des Produkts ausmacht.
Die Ermittlung des Gesamtwerts der Ressourcen, Mineralien und Energiekosten, die 51 % oder mehr der Produktherstellungskosten ausmachen, erfolgt gemäß den Bestimmungen der Dekrete 100/2016/ND-CP und 146/2017/ND-CP sowie etwaiger Änderungen und Ergänzungen.
Exportierte Waren, die den in Absatz 1, Artikel 1 des Dekrets 146/2017/ND-CP genannten Ausschlussfällen unterliegen, fallen nicht in Gruppe Nr. 211 des mit Dekret 26/2023/ND-CP erlassenen Exporttarifs.
Ausfuhrsteuerkennzeichen und Steuersätze für Artikel der Gruppennummer 211:
- Für Artikel mit detaillierten 8-stelligen Codes und Produktbeschreibungen der Gruppen 25.23, 27.06, 27.07, 27.08, 68.01, 68.02, 68.03 in Artikel 211 des Ausfuhrtarifs erklären Zollanmelder den Ausfuhrsteuersatz, der dem in Artikel 211 angegebenen Artikelcode entspricht.
Falls der Exportsteuersatz nicht wie in Gruppe Nr. 211 vorgeschrieben deklariert ist, muss der Steuerzahler zum Zeitpunkt der Zollverfahren eine Liste mit dem Verhältnis des Wertes von Ressourcen, Mineralien und Energiekosten zu den Produktkosten der exportierten Waren gemäß Formular Nr. 14 in Anhang II, herausgegeben mit Dekret 26/2023/ND-CP, vorlegen, um nachzuweisen, dass der Gesamtwert der Ressourcen, Mineralien und Energiekosten der deklarierten Waren weniger als 51 % der Produktkosten beträgt.
Handelt es sich bei dem Steuerzahler um ein Handelsunternehmen, das Waren von einem Produktionsunternehmen oder einem anderen Handelsunternehmen zum Export kauft, den in Gruppe Nr. 211 vorgeschriebenen Exportsteuersatz jedoch nicht angibt, muss der Steuerzahler auf der Grundlage der vom Produktionsunternehmen bereitgestellten Informationen gemäß Formular Nr. 14 in Anhang II oben nachweisen, dass das Verhältnis der Kosten für Ressourcen, Mineralien und Energie weniger als 51 % der Produktkosten beträgt.
Steuerpflichtige sind gesetzlich für die Richtigkeit ihrer Erklärungen verantwortlich.
– Für exportierte Waren der Gruppe Nr. 211, für die noch keine 8-stelligen Warencodes angegeben sind und die die oben genannten Bedingungen erfüllen, müssen Zollanmelder die exportierten Waren gemäß den 8-stelligen Warencodes deklarieren, die in Abschnitt I, Anhang II des zusammen mit dem Dekret 26/2023/ND-CP herausgegebenen Zeitplans für präferenzielle Einfuhrzölle angegeben sind, und einen Exportsteuersatz von 5 % angeben.
Tarif für die bevorzugte Einfuhrsteuer gemäß der Liste der steuerpflichtigen Gegenstände
Der Präferenzzollplan für die Einfuhr gemäß der Liste der steuerpflichtigen Artikel (Präferenzzollplan für die Einfuhr), die in Anhang II des Dekrets 26/2023/ND-CP aufgeführt ist, umfasst:
- Abschnitt I: Bestimmungen zu Vorzugssteuersätzen bei der Einfuhr für 97 Kapitel gemäß der Liste der Import- und Exportgüter Vietnams. Inhalt umfasst: Namen von Teilen und Kapiteln; Anmerkungen; Anmerkungen zu den Unterpositionen; Die Einfuhrzollliste umfasst eine Warenbeschreibung, einen Produktcode (8 Ziffern) gemäß der Liste der vietnamesischen Export- und Importwaren sowie die für steuerpflichtige Waren vorgeschriebenen Vorzugssteuersätze für die Einfuhr.
Falls die Liste der vietnamesischen Export- und Importgüter geändert oder ergänzt wird, muss der Zollanmelder die Beschreibung und den Code der Güter gemäß der geänderten oder ergänzten Liste angeben und den Steuersatz des geänderten oder ergänzten Codes anwenden.
– Abschnitt II: Vorschriften zur Warenliste und zu den bevorzugten Einfuhrsteuersätzen für einige Waren des Kapitels 98. Inhalt: Anmerkungen; Klassifizierungsmethoden, Bedingungen und Verfahren zur Anwendung der in Kapitel 98 vorgeschriebenen Vorzugssteuersätze für die Einfuhr sowie Berichte über die Prüfung und Abrechnung der Verwendung von Waren, die den in Kapitel 98 vorgeschriebenen Vorzugssteuersätzen für die Einfuhr unterliegen; Warenliste und bevorzugte Einfuhrsteuersätze.
+ Für Artikel, die in der Liste der Waren und der bevorzugten Einfuhrsteuersätze gemäß Klausel 3, Abschnitt II, Anhang II aufgeführt sind, die mit dem Dekret 26/2023/ND-CP erlassen wurde, gelten die bevorzugten Einfuhrsteuersätze gemäß Klausel 3, Abschnitt II, Anhang II.
Die Klassifizierung von Waren und die Anwendung von Vorzugssteuersätzen für die Einfuhr in Kapitel 98 für synchrone separate Automobilkomponenten (CKD-Automobilkomponenten), nicht synchrone Automobilkomponenten, Fahrgestelle mit Motor und Cockpit (Autofahrgestelle mit Cockpit) werden gemäß den Bestimmungen in Klausel 1.1, Abschnitt II, Anhang II umgesetzt.
Waren: Legierte Stähle mit den Elementen Bor und/oder Chrom und/oder Titan der Position 98.11; Hautfüller, Hautschutzcremes, Gele zur Narbenreduktion der Position 98.25; Nylongewebe 1680/D/2 und 1890 D/2 der Position 98.26; Kupferdraht mit einem größten Querschnitt von mehr als 6 mm und höchstens 8 mm fällt unter die Position 98.30; Polypropylenharze in Primärform der Position 98.37; Stäbe und unregelmäßig gewickelte Rollen aus nicht legiertem Stahl, warmgewalzt, der Position 98.39; Set-Top-Boxen der Position 98.46; Netzförmige Platten aus Nano-Composite-Polymerlegierungen (Neoweb) in Gruppe 98.47 unterliegen den Vorzugssteuersätzen für die Einfuhr in Kapitel 98, wenn sie die in Klausel 1, Abschnitt II, Anhang II festgelegten Normen und technischen Spezifikationen erfüllen.
+ Klassifizierungsmethode, Bedingungen, Verfahren zur Anwendung der in Kapitel 98 vorgeschriebenen Vorzugssteuersätze für die Einfuhr, Bericht über die endgültige Abrechnung der Verwendung von Waren, die den in Kapitel 98 vorgeschriebenen Vorzugssteuersätzen für die Einfuhr unterliegen: Umsetzung gemäß den Bestimmungen in Klausel 2, Abschnitt II, Anhang II.
+ Liste der Waren und der in Kapitel 98 für einige Waren vorgeschriebenen Vorzugssteuersätze bei der Einfuhr, einschließlich: Warencode; Warenbeschreibung; Der entsprechende Artikelcode dieses Artikels befindet sich in Abschnitt I des Anhangs II zum präferenziellen Einfuhrzoll gemäß der Liste der steuerpflichtigen Artikel. Vorzugssteuersätze bei der Einfuhr sind in Kapitel 98 festgelegt.
+ Für Waren, die die Bedingungen für die Einstufung in Kapitel 98 erfüllen und für die gemäß den geltenden Bestimmungen besondere Vorzugssteuersätze auf die Einfuhr gelten, können die in den „Special Preferential Import Tax Schedules“ festgelegten besonderen Vorzugssteuersätze oder die in Kapitel 98 des „Preferential Import Tax Schedule“ festgelegten Vorzugssteuersätze auf die Einfuhr angewendet werden.
Bei der Durchführung von Zollverfahren für Waren des Kapitels 98 muss der Zollanmelder in der Spalte „Entsprechender Warencode in Abschnitt I, Anlage II“ des Kapitels 98 angeben und daneben den Warencode des Kapitels 98 eintragen.
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