Gebührenordnung für die Begutachtung und Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen bei mehrstufigen Vertriebstätigkeiten
Das Finanzministerium hat gerade das Rundschreiben Nr. 09/2024/TT-BTC herausgegeben, das die Erhebungsraten, die Erhebung, Zahlung, Verwaltung und Verwendung von Gebühren für die Beurteilung der Erteilung von Registrierungszertifikaten für mehrstufige Verkaufsaktivitäten regelt. Das Rundschreiben tritt am 21. März 2024 in Kraft.
Abbildung: Internet |
Gemäß dem Rundschreiben beträgt die Gebühr für die Beurteilung und Ausstellung einer mehrstufigen Verkaufsregistrierungsbescheinigung: Für die Neuausstellung oder Erneuerung eines mehrstufigen Verkaufsregistrierungszertifikats: 5.000.000 VND/01 Schätzung.
Für Fälle der Änderung und Ergänzung der mehrstufigen Verkaufsregistrierungsbescheinigung: 3.000.000 VND/01 Gutschrift.
Organisationen, die Gebühren gemäß den Bestimmungen dieses Rundschreibens erheben, darunter: Ministerium für Industrie und Handel oder die staatliche Agentur des Ministeriums für Industrie und Handel, die mit der Beurteilung der Unterlagen beauftragt ist, um gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Registrierungszertifikate für mehrstufige Verkaufsaktivitäten auszustellen.
Gemäß den Bestimmungen in Absatz 4, Artikel 1 des Regierungserlasses Nr. 82/2023/ND-CP zur Änderung und Ergänzung mehrerer Artikel des Regierungserlasses Nr. 120/2016/ND-CP vom 23. August 2016, in dem die Umsetzung mehrerer Artikel des Gesetzes über Gebühren und Abgaben detailliert beschrieben und geregelt wird, darf die Gebührenerhebungsorganisation 90 % der erhobenen Gebühren einbehalten und für Bewertungs- und Gebührenerhebungstätigkeiten ausgeben. 10 % der eingenommenen Gebühren an den Staatshaushalt abführen.
Handelt es sich bei der Gebührenerhebungsorganisation um eine staatliche Behörde, die keinen Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten aus Gebührenerhebungsquellen gemäß Klausel 3, Artikel 1 des Dekrets Nr. 82/2023/ND-CP hat, muss sie den gesamten Betrag der erhobenen Gebühren an den Staatshaushalt abführen. Die Kosten für die Bewertungs- und Gebührenerhebungstätigkeiten werden im Voranschlag der Gebührenerhebungsorganisation aus dem Staatshaushalt gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Ausgabenvorschriften und Normen des Staatshaushalts festgelegt.
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