Gebührenordnung für die Begutachtung und Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen für mehrstufige Vertriebstätigkeiten
Das Finanzministerium hat gerade das Rundschreiben Nr. 09/2024/TT-BTC herausgegeben, das die Erhebungssätze, die Erhebung, Zahlung, Verwaltung und Verwendung von Gebühren für die Beurteilung der Erteilung von Registrierungszertifikaten für mehrstufige Verkaufsaktivitäten regelt. Das Rundschreiben tritt am 21. März 2024 in Kraft.
Abbildung: Internet |
Gemäß dem Rundschreiben beträgt die Gebühr für die Beurteilung und Ausstellung einer mehrstufigen Verkaufsregistrierungsbescheinigung: Für die Neuausstellung oder Erneuerung eines mehrstufigen Verkaufsregistrierungszertifikats: 5.000.000 VND/01 Gutschrift.
Für Fälle der Änderung und Ergänzung der mehrstufigen Verkaufsregistrierungsbescheinigung: 3.000.000 VND/01 Gutachten.
Organisationen, die Gebühren gemäß den Bestimmungen dieses Rundschreibens erheben, darunter: Ministerium für Industrie und Handel oder die staatliche Agentur des Ministeriums für Industrie und Handel, die mit der Beurteilung der Unterlagen zur Erteilung von Registrierungszertifikaten für mehrstufige Verkaufsaktivitäten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betraut ist.
Gemäß den Bestimmungen in Absatz 4, Artikel 1 des Dekrets Nr. 82/2023/ND-CP der Regierung zur Änderung und Ergänzung mehrerer Artikel des Dekrets Nr. 120/2016/ND-CP der Regierung vom 23. August 2016, in dem die Umsetzung mehrerer Artikel des Gesetzes über Gebühren und Abgaben detailliert beschrieben und geregelt wird, darf die Gebührenerhebungsorganisation 90 % der erhobenen Gebühren einbehalten und für Beurteilungs- und Gebührenerhebungstätigkeiten ausgeben. 10 % der eingenommenen Gebühren werden an den Staatshaushalt abgeführt.
Handelt es sich bei der Gebührenerhebungsorganisation um eine staatliche Behörde, die keinen Anspruch auf Betriebsausgaben aus Gebührenerhebungsquellen gemäß Abschnitt 3, Artikel 1 des Dekrets Nr. 82/2023/ND-CP hat, zahlt sie den gesamten Betrag der erhobenen Gebühren an den Staatshaushalt. Die Kosten für Beurteilungs- und Gebührenerhebungstätigkeiten werden im Voranschlag der Gebührenerhebungsorganisation aus dem Staatshaushalt gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Ausgabenvorschriften und Normen des Staatshaushalts festgelegt.
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