Das Volkskomitee der Provinz Ba Ria – Vung Tau hat gerade den Beschluss Nr. 24/2024 erlassen, der die Bedingungen für die Landaufteilung, die Landkonsolidierung und die für die Landaufteilung zulässige Mindestfläche für jede Art von Grundstück in der Provinz regelt. Dieser Beschluss tritt am 16. September in Kraft.
Gemäß der Entscheidung gilt dies für Wohngrundstücke in Bezirken, Städten und im Distrikt Con Dao mit einer Fläche von 60 m2 oder mehr. Für Wohngrundstücke in den übrigen Gemeinden mit einer Fläche von 80m2 oder mehr.
Der Zustand des Grundstücks nach der Aufteilung muss eine Kante aufweisen, die an eine staatlich verwaltete Verkehrsstraße oder einen Weg angrenzt, der mit einer staatlich verwalteten Verkehrsstraße verbunden ist, und die Tiefe des Grundstücks darf nicht weniger als 5 m betragen.
Ein Grundstück in Ba Ria – Vung Tau (Foto: Dai Viet).
Bei gewerblichen Dienstleistungsflächen und nichtlandwirtschaftlichen Produktionsflächen muss die Grundstücksfläche mindestens 100 m² groß sein und eine Seite mit einer mindestens 5 m breiten staatlichen Straße oder einem an eine staatliche Straße angeschlossenen Weg haben. Auch die Tiefe des Grundstücks darf nicht weniger als 5 m betragen.
Für Reisanbauflächen in landwirtschaftlichen Planungsgebieten beträgt die Mindestfläche der Grundstücke nach der Unterteilung in Bezirke und Städte von Distrikten, Gemeinden, Großstädten und dem Distrikt Con Dao 500 m2. in den übrigen Gemeinden beträgt sie 1.000 m².
Für landwirtschaftliche Flächen in landwirtschaftlichen Planungsgebieten gilt, dass mit Ausnahme der oben genannten Reisflächen, der Wohnbauflächen, gewerblichen Dienstleistungsflächen und nichtlandwirtschaftlichen Produktionsflächen die Grundstücke nach der Aufteilung in den Gebieten der Bezirke und Städte in Distrikten, Städten und im Distrikt Con Dao eine Mindestfläche von 500 m2 aufweisen müssen. In den übrigen Gemeinden muss eine Mindestfläche von 1.000 m2 sichergestellt werden.
Darüber hinaus muss mindestens eine Seite des Grundstücks nach der Aufteilung an eine staatlich verwaltete Straße oder einen mit einer staatlich verwalteten Straße verbundenen Weg angrenzen, wobei die Größe der angrenzenden Seite mindestens 5 m betragen muss.
[Anzeige_2]
Quelle: https://dantri.com.vn/bat-dong-san/quy-dinh-moi-nhat-ve-phan-lo-tach-thua-dat-tai-ba-ria-vung-tau-20240921025053877.htm
Kommentar (0)