1. Anleitung zur Online-Verlängerung der Familienkrankenversicherungskarte bis spätestens 2024
So können Sie die Familienkrankenversicherungskarte online verlängern:
- Schritt 1: Rufen Sie die Adresse https://dichvucong.baohiemxahoi.gov.vn/#/index auf.
- Schritt 2: „Elektronische Sozialversicherung schließen“ auswählen.
- Schritt 3: „Krankenversicherungskarte verlängern nach integriertem Familientarif mit ermäßigtem Beitragssatz“ auswählen
- Schritt 4: Geben Sie die vollständigen Informationen zum Haushaltsvorstand und zu den krankenversicherten Haushaltsmitgliedern sowie die Anzahl der zu verlängernden Monate ein. Um ein Familienmitglied hinzuzufügen, wählen Sie „Familienmitglied hinzufügen“.
- Schritt 5: Informationen überprüfen.
Nachdem der Benutzer alle erforderlichen Informationen eingegeben hat, wählt er „Bestätigen“, um die Informationen zu überprüfen.
Wenn Informationen wie Informationen zum Haushaltsvorstand; Mitgliedsinformationen; Mitglieder, die an einer Familienkrankenversicherung teilnehmen; Informationen zu Krankenversicherungskarten der Mitglieder; Die Mitglieder beantragen die Verlängerung ihrer Krankenversicherungskarte beim gleichen Sozialversicherungsträger. Die Richtigkeit der Angaben wird überprüft. Auf dem Bildschirm werden folgende Informationen angezeigt:
Informationen zur Krankenversicherungsteilnahme jedes Mitglieds: Identifikationsnummer, vollständiger Name, Anzahl der Verlängerungsmonate, Ablaufdatum der aktuellen Krankenversicherungskarte, zu zahlender Betrag für die Verlängerung der Krankenversicherungskarte für den Haushalt.
- Schritt 6: Wählen Sie die Empfängerbank des Sozialversicherungsträgers aus.
Nach der erfolgreichen Überprüfung der Angaben wählen Sie „Empfängerbank des Sozialversicherungsträgers“ und anschließend „Auszahlung“ aus.
- Schritt 7: Zahlung: Nachdem Sie in Schritt 6 „Zahlung“ ausgewählt haben, wird auf dem Bildschirm eine Liste mit Banken und Zahlungsvermittlern angezeigt. Benutzer können zwischen zwei Zahlungsmethoden wählen.
Nach erfolgreicher Zahlung können Benutzer den Beleg ausdrucken, indem sie auf dem Bildschirm die Option „Beleg drucken“ auswählen.
2. Beitragshöhe zur Familienkrankenversicherung im Jahr 2024
Gemäß Punkt e, Klausel 1, Artikel 7 des Dekrets 146/2018/ND-CP beträgt der Beitrag zur Familienkrankenversicherung wie folgt:
- Die erste Person zahlt 4,5 % des Grundgehalts; Die zweite, dritte und vierte Person zahlen 70 %, 60 % bzw. 50 % des Beitrags der ersten Person; Ab der fünften Person beträgt der Beitrag 40 % des Beitrags der ersten Person.
- Die in diesem Punkt vorgesehene Ermäßigung der Krankenversicherungsbeiträge wird umgesetzt, wenn die an der Familienkrankenversicherung teilnehmenden Mitglieder im selben Steuerjahr gemeinsam versichert sind.
Somit betragen die spezifischen Familienkrankenversicherungsbeiträge im Jahr 2024:
Haushaltsmitglieder | Beitragshöhe der Familienkrankenversicherung im Jahr 2024 (Einheit: VND/Monat) |
Erste Person | 81.000 |
Zweite | 56.700 |
Dritte Person | 48.600 |
Die vierte Person | 40.500 |
Die fünfte Person ab | 32.400 |
3. Personen, die an der Familienkrankenversicherung teilnehmen
Zu den Krankenversicherten zählen:
(1) Konzernbeitrag nach Mitarbeitern und Einheiten.
(2) Vom Sozialversicherungsträger gezahlte Gruppenvergütung.
(3) Die Gruppe wird aus dem Staatshaushalt finanziert.
(4) Gruppen, deren Beitragshöhe aus dem Staatshaushalt finanziert wird.
(5) Vom Arbeitgeber bezahlte Gruppenleistungen
(6) Gruppe, die an einer Familienkrankenversicherung teilnimmt.
Zum Teilnehmerkreis der Familienkrankenversicherung gehören:
- Alle Personen mit Namen im selben Haushalt, die für den Daueraufenthalt gemeldet sind, mit Ausnahme derjenigen in den Fächern 1, 2, 3, 4, 5 und jener, die eine vorübergehende Abwesenheit erklärt haben.
- Alle Personen, die im gleichen Haushaltsregister für den vorübergehenden Aufenthalt eingetragen sind, ausgenommen Personen der Fächer 1, 2, 3, 4, 5 und Personen, die laut Haushaltsregister für den ständigen Aufenthalt krankenversichert waren.
- Zur Teilnahme an der Familienkrankenversicherung sind folgende Personen berechtigt:
+ Würdenträger, Beamte, Mönche;
+ Menschen, die in Einrichtungen der sozialen Sicherung leben und keine staatliche Unterstützung für die Zahlung der Krankenversicherung erhalten.
(Artikel 17 des Beschlusses 595/QD-BHXH, geändert durch Beschluss 505/QD-BHXH und Beschluss 490/QD-BHXH)
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Quelle
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