Schritte zur Online-Registrierung für einen dauerhaften Wohnsitz über Zalo
Schritt 1: Die Leute greifen auf die Zalo-Anwendung zu, klicken auf den Suchbereich, wählen „Bezirks-/Kreispolizei …“ und dann „Interessiert“ aus.
Schritt 2: Klicken Sie weiter auf „Öffentliches Serviceportal des Ministeriums für öffentliche Sicherheit“, um auf das öffentliche Serviceportal des Ministeriums für öffentliche Sicherheit zuzugreifen.
Klicken Sie anschließend auf „Registrieren, Wohnsitz verwalten“.
Schritt 3: Klicken Sie auf „Daueraufenthalt anmelden“ und wählen Sie anschließend „Antrag einreichen“.
Schritt 4: Wählen Sie „Anmeldung zum nationalen öffentlichen Dienstkonto“.
Wählen Sie anschließend „Vom nationalen öffentlichen Dienstportal ausgestelltes Konto“ und geben Sie Ihre persönlichen Daten ein.
Schritt 5: Füllen Sie alle mit (*) gekennzeichneten Pflichtfelder vollständig und genau aus.
Wählen Sie anschließend „Ergebnisempfangsmethode“ durch Klicken auf den daneben stehenden Pfeil aus und setzen Sie anschließend ein Häkchen bei „Ich bin für die obige Erklärung rechtlich verantwortlich“.
Klicken Sie abschließend auf „Profil erfassen und senden“.
Hinweis: Die Methode zur Registrierung des ständigen Wohnsitzes über Zalo ist möglicherweise nicht in allen Fällen anwendbar.
Aktuelle Bedingungen für die Anmeldung eines Daueraufenthalts
Derzeit sind gemäß Artikel 20 des Aufenthaltsgesetzes 2020 die Bedingungen für die Registrierung eines Daueraufenthalts wie folgt festgelegt:
(1) Bürger, die einen rechtmäßigen Wohnsitz in ihrem Eigentum haben, können ihren ständigen Wohnsitz an diesem rechtmäßigen Wohnsitz anmelden.
(2) Bürger können ihren ständigen Wohnsitz an einem anderen Wohnsitz als dem ihren anmelden, wenn das Familienoberhaupt und der Eigentümer dieses Wohnsitzes in den folgenden Fällen zustimmen:
- Die Ehefrau zieht zu ihrem Ehemann; Ehemann zieht bei seiner Ehefrau ein; Ich komme zurück, um bei meinen Eltern zu leben; Vater, Mutter, kommt und lebt bei mir;
- Ältere Menschen, die mit ihren Brüdern, Schwestern, Nichten und Neffen zusammenleben; Menschen mit schweren Behinderungen, Menschen mit schweren Behinderungen, Menschen, die nicht arbeiten können, Menschen mit psychischen Erkrankungen oder anderen Krankheiten, die einen Verlust der kognitiven Fähigkeiten oder der Fähigkeit zur Verhaltenskontrolle verursachen, die bei ihren Großeltern väterlicher- oder mütterlicherseits, Brüdern, Schwestern, Onkeln väterlicher- oder mütterlicherseits, Tanten väterlicher- oder mütterlicherseits leben ...
- Minderjährige, die mit Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten leben oder keine Eltern mehr haben, leben bei ihren Großeltern väterlicher- oder mütterlicherseits, ihren Großeltern väterlicher- oder mütterlicherseits, ihren leiblichen Brüdern, leiblichen Schwestern, leiblichen Onkeln, leiblichen Tanten; Minderjährige, die bei Erziehungsberechtigten leben.
(3) Außer in dem in Absatz (2) genannten Fall ist es Bürgern gestattet, ihren ständigen Wohnsitz in einer legalen gemieteten, geliehenen oder gepachteten Unterkunft anzumelden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bei der Anmeldung des ständigen Wohnsitzes in der gemieteten, geliehenen oder vorübergehend gemieteten Unterkunft muss die Zustimmung des rechtmäßigen Eigentümers der Unterkunft vorliegen und bei der Anmeldung des ständigen Wohnsitzes im selben Haushalt muss die Zustimmung des Haushaltsvorstands vorliegen;
- Sicherstellung der Mindestwohnflächenbedingungen, wie sie vom Volksrat der Provinz vorgeschrieben sind, jedoch nicht weniger als 8 m2 Wohnfläche pro Person.
(4) Bürgern ist es gestattet, ihren ständigen Wohnsitz bei einer religiösen Einrichtung oder einer religiösen Einrichtung mit Nebenwohnmöglichkeiten anzumelden, wenn einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft:
- Geistliche werden ordiniert, ernannt, gewählt, nominiert oder versetzt, um religiöse Tätigkeiten in religiösen Einrichtungen auszuüben;
- Vertreter einer religiösen Einrichtung;
- Eine Person, die vom Vertreter oder Vorstand einer religiösen Einrichtung die Genehmigung zur Registrierung eines ständigen Wohnsitzes hat, um religiöse Aktivitäten in der religiösen Einrichtung direkt zu verwalten und zu organisieren;
- Kinder, Menschen mit schweren Behinderungen, Menschen mit schweren Behinderungen und Obdachlose benötigen zur Anmeldung eines dauerhaften Aufenthalts die Genehmigung des Vertreters oder Vorstands der religiösen Einrichtung, des Leiters oder Vertreters der religiösen Einrichtung.
(5) Eine Person, die Pflege, Betreuung oder Hilfe erhält, kann sich mit Zustimmung des Leiters einer Einrichtung der Sozialhilfe zum Dauerwohnsitz anmelden oder sich mit Zustimmung des Haushaltsvorstands und des Inhabers der rechtmäßigen Wohnung zum Dauerwohnsitz in einem Haushalt anmelden, in dem Pflege und Betreuung geleistet werden.
(6) Personen, die auf einem Fahrzeug wohnen oder arbeiten, können ihren ständigen Wohnsitz auf diesem Fahrzeug anmelden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Eigentümer des Fahrzeugs sein oder über die Zustimmung des Eigentümers zur Anmeldung eines ständigen Wohnsitzes verfügen;
- Fahrzeuge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zugelassen und geprüft; Falls das Fahrzeug nicht zulassungs- oder untersuchungspflichtig ist, muss eine Bestätigung des Volkskomitees der Gemeinde, in der das Fahrzeug regelmäßig abgestellt wird, über die Nutzung des Fahrzeugs zu Wohnzwecken vorliegen;
- Bestätigung des Volkskomitees auf Gemeindeebene, dass das Fahrzeug zugelassen ist und regelmäßig in dem Gebiet geparkt ist, falls das Fahrzeug nicht zugelassen werden muss oder der Ort der Fahrzeugzulassung nicht mit dem Ort des regelmäßigen Parkens übereinstimmt.
(7) Die Anmeldung eines ständigen Wohnsitzes eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Eltern oder des Vormunds, außer in Fällen, in denen der Wohnsitz des Minderjährigen vom Gericht bestimmt wird.
(8) Bürgern ist es nicht gestattet, an dem in Artikel 23 des Aufenthaltsgesetzes 2020 genannten Wohnort einen neuen ständigen Wohnsitz anzumelden, mit Ausnahme des in Artikel 20 Punkt a, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes 2020 genannten Falls.
[Anzeige_2]
Quelle
Kommentar (0)