(Dan Tri) – Die Arbeitsregelung für Privatschullehrer muss die Einhaltung des Rundschreibens 05/2025/TT-BGDDT und anderer relevanter Vorschriften gewährleisten.
Gemäß Rundschreiben 05/2025/TT-BGDDT werden die Unterrichtsstunden vieler Teilzeitlehrkräfte reduziert (Foto: Huyen Nguyen).
Mit dem Rundschreiben 05/2025/TT-BGDDT vom 7. März 2025 zur Regelung der Arbeitszeit für allgemeinbildende und universitätsvorbereitende Lehrkräfte, gültig ab 22. April, wurden zahlreiche Regelungen zur Reduzierung der Unterrichtsstunden für Lehrkräfte erlassen.
In vielen Positionen wurde die Arbeitszeit auf vier Unterrichtsstunden pro Woche reduziert, z. B.: Klassenlehrer an weiterführenden Schulen; Lehrkräfte, die zugleich Parteisekretäre oder Parteizellensekretäre (sofern keine Parteizelle eingerichtet ist) an Schulen mit 28 oder mehr Klassen in den Regionen 2 und 3 und 19 oder mehr Klassen in der Region 1 sind. Viele weitere Teilzeitstellen und -jobs werden ebenfalls in Unterrichtsstunden umgewandelt.
Jeder Lehrer kann nicht mehr als zwei Aufgaben gleichzeitig wahrnehmen, d.h. maximal 8 Unterrichtsstunden pro Woche kürzen.
Viele Menschen fragen sich: Haben Privatschullehrer Anspruch auf die oben genannte Regelung?
Dementsprechend werden im Rundschreiben 05/2025/TT-BGDDT des Ministeriums für Bildung und Ausbildung die Arbeitsvorschriften für Lehrer festgelegt, die an allgemeinbildenden Einrichtungen und universitären Vorbereitungsschulen unterrichten, darunter Pflichten, Arbeitszeiten, Jahresurlaub, Unterrichtsstundennormen, Verkürzung der Unterrichtsstundennormen und Umwandlung anderer Aktivitäten in Unterrichtsstunden.
Antragsberechtigt sind direkt unterrichtende Lehrkräfte und Lehrkräfte in Leitungsfunktionen (einschließlich Schulleiter und Konrektoren) an Grundschulen, weiterführenden Schulen, Gymnasien, mehrstufigen allgemeinbildenden Schulen, ethnischen Internaten, Halbinternaten für ethnische Minderheiten, Fachschulen, Schulen und Klassen für Behinderte (nachfolgend allgemeinbildende Schulen genannt) und Universitätsvorbereitungsschulen.
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vorschreiben, wenden die Direktoren und stellvertretenden Direktoren von Weiterbildungszentren und Berufsbildungszentren die Arbeitsregelungen von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern gemäß den Bestimmungen dieses Rundschreibens an.
Für Lehrkräfte, die Weiterbildungsprogramme an Weiterbildungszentren und Berufsbildungszentren unterrichten, gilt das Arbeitsregime für Lehrkräfte der allgemeinen Bildung und der voruniversitären Ausbildung gemäß Rundschreiben 05/2025/TT-BGDDT, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt.
Absatz 3, Artikel 2 des Rundschreibens legt fest, dass der Direktor einer privaten allgemeinbildenden Schule auf Grundlage der Organisations- und Betriebsvorschriften der Schule und des Beschlusses des Schulrats die Arbeitsbedingungen für die Lehrer festlegen muss, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Rundschreibens und der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zu gewährleisten.
Daher enthält das Rundschreiben 05/2025/TT-BGDDT konkrete und klare Bestimmungen zu Arbeitszeitregelungen und zur Reduzierung der Unterrichtsstunden für Lehrkräfte, die sowohl an öffentlichen als auch an privaten Schulen gelten.
Dies trägt nicht nur dazu bei, den Druck auf die Lehrkräfte zu verringern, sondern schafft auch die Voraussetzungen dafür, dass sich diese stärker auf die Lehre und die Verbesserung der Unterrichtsqualität konzentrieren können.
Gleichzeitig wird durch die Unterrichtsstundenreduzierung den Lehrkräften mehr Zeit für berufliche Aktivitäten, wissenschaftliche Forschung und persönliche Weiterentwicklung zur Verfügung gestellt.
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Quelle: https://dantri.com.vn/giao-duc/giao-vien-truong-tu-thuc-co-duoc-giam-dinh-muc-tiet-day-theo-quy-dinh-moi-20250307213818929.htm
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