Rechtsanwalt Nguyen Thu Trang (Anwaltskanzlei Hung Dao Thang Long) sagte:
Artikel 21 des Dekrets 83/2014/ND-CP legt die Rechte und Pflichten von Mineralölhändlern fest, darunter:
- Verkauf von Benzin im eigenen Tankstellengeschäft zum vom Großhändler oder Benzinverteiler festgelegten Einzelhandelspreis.
Als Vertreter eines Generalvertreters oder eines Erdölhändlers oder -großhändlers mit Erdöl handeln und eine Vertreterprovision erhalten.
- Darf nur einen Vertrag als Einzelhandelsvertreter für Benzin für einen (01) Generalvertreter oder einen (01) Benzinhändler oder einen (01) Haupthändler unterzeichnen. Handelt der Generalvertreter oder Mineralölhändler oder Haupthändler nicht mit Biokraftstoff, kann der Vertreter einen Zusatzvertrag abschließen, um als Vertreter für einen (01) Generalvertreter oder einen (01) Mineralölhändler oder einen (01) anderen Haupthändler ausschließlich für den Handel mit Biokraftstoff zu fungieren.
- Ein Händler, der einen Vertrag als Vertreter für einen Generalvertreter, einen Mineralölhändler oder einen Großhändler unterzeichnet hat, darf keinen zusätzlichen Vertrag als Vertreter für einen anderen Generalvertreter, einen anderen Mineralölhändler oder einen anderen Großhändler unterzeichnen.
Der Agent muss Teil des Vertriebssystems des Generalagenten oder Erdölvertriebs oder -großhändlers sein und der Kontrolle dieses Händlers unterliegen.
- Verantwortlich für die Qualität, Menge und den Listenpreis von Benzin und Öl, die gemäß den Vorschriften verkauft werden.
- Implementierung eines der Geschäftsform angemessenen Dokumentenerfassungssystems als Agent gemäß den Vorschriften des Finanzministeriums.
- Halten Sie im Geschäftsbetrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und zum Umweltschutz ein.
- Zusätzlich zum Anbringen des Händlerschilds gemäß den geltenden Vorschriften muss die Verwendung des Handelsnamens, Symbols (Logos), Warenzeichens oder der Handelsbezeichnung des Haupthändlers oder Erdölvertriebs vertraglich gemäß dem Gesetz über geistiges Eigentum erfolgen.
- Die Verkaufszeiten des Tankstellengeschäfts, das dem Händler gehört, müssen beim örtlichen Industrie- und Handelsministerium registriert werden, das die Berechtigung zum Benzinverkauf an dieses Geschäft ausgestellt hat.
- Das Vertriebssystem muss beim örtlichen Industrie- und Handelsministerium registriert werden, wo der Händler das Vertriebssystem betreibt.
Muss dem Auftraggeber, d. h. einem Generalvertreter, einem Erdölvertriebs- oder -großhändler, Informationen über sein Vertriebssystem senden, um das Vertriebssystem bei der zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde zu registrieren.
- Muss ein wirksames Qualitätsmanagementsystem aufbauen, anwenden und aufrechterhalten.
Dementsprechend werden die Ölpreise an Tankstellen im Einzelhandel von Großhändlern oder Benzinverteilern reguliert.
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