(CLO) Das Ministerium für Information und Kommunikation bittet in- und ausländische Behörden, Organisationen und Einzelpersonen um Kommentare zum Entwurf des Pressegesetzes (geändert). Als neue Punkte des Entwurfs gelten insbesondere die „Inhaltskanäle von Presseagenturen im Cyberspace und die Presseaktivitäten im Cyberspace“.
Nach diesem Entwurf sind im Inhalt „Presseerzeugnisse“ neben Veröffentlichungen und Beilagen gedruckter Zeitungen auch kompletter Inhalt der elektronischen Zeitung; Pressemitteilung; Radiosender, Fernsehsender; Zu den Presseerzeugnissen zählen laut Entwurf neben den Fachseiten elektronischer Zeitungen auch „Inhaltskanäle von Presseagenturen im Cyberspace“ .
Illustrationsfoto.
Darüber hinaus wurde in den Artikeln 30 und 31 des Entwurfs des Pressegesetzes (geändert) ein eigener Artikel zu „Presseaktivitäten im Cyberspace“ aufgenommen. Darin heißt es eindeutig:
1. Die Aktivitäten von Presseagenturen im Cyberspace müssen den Bestimmungen des Pressegesetzes, den Bestimmungen des Gesetzes zur Cybersicherheit, den Bestimmungen zu den Grundsätzen und Zwecken von Presseagenturen entsprechen und mit den internationalen Verträgen, denen die Sozialistische Republik Vietnam beigetreten ist, im Einklang stehen.
2. Der Staat investiert in digitale Instrumente zur Überwachung der Presseaktivitäten im Cyberspace, um dem Pressemanagement zu dienen; Förderung der Bildung und Entwicklung nationaler digitaler Plattformen für die Presse.
3. Die digitale Presseplattform integriert neben der Bereitstellung von Presseinhalten auch Online-Serviceaktivitäten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
4. Allgemeine Informationswebsites und soziale Netzwerke, die Nachrichten/Artikel von Presseagenturen verwenden, müssen über eine Vereinbarung mit der Presseagentur verfügen. Die Einrichtung einer allgemeinen elektronischen Informationsseite und die Bereitstellung von Diensten für soziale Netzwerke durch Behörden, Organisationen und Unternehmen müssen den staatlichen Vorschriften entsprechen.
5. Die Regierung wird Absatz 2 dieses Artikels näher regeln.
Artikel 31. Verantwortlichkeiten von Presseagenturen bei der Durchführung von Presseaktivitäten im Cyberspace
1. Presseagenturen sind für den Inhalt und das Urheberrecht verantwortlich, wenn sie Informationen im Cyberspace veröffentlichen und verbreiten.
2. Von Presseagenturen im Cyberspace veröffentlichte Informationen müssen im offiziellen System der Presseagentur veröffentlicht und verbreitet werden, wobei der Inhalt so bearbeitet werden muss, dass er für den Cyberspace geeignet ist.
3. Presseagenturen müssen sich bei der Eröffnung von Inhaltskanälen im Cyberspace bei der staatlichen Presseverwaltung registrieren/melden und das System mit dieser verbinden.
4. Presseagenturen müssen sich online mit dem System der staatlichen Presseverwaltung verbinden, um Informationstrends im Cyberspace gemäß den staatlichen Vorschriften zu messen.
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Quelle: https://www.congluan.vn/du-thao-luat-bao-chi-sua-doi-bo-sung-noi-dung-lien-quan-den-hoat-dong-bao-chi-tren-khong-giant-mang-post334437.html
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