Das Volkskomitee der Provinz Thua Thien Hue erließ den Beschluss Nr. 67/2024 zur Landaufteilung und Landzusammenlegung für Wohngrundstücke und Ackerland in der Region. Die neue Richtlinie tritt am 3. Oktober in Kraft und ersetzt die alten entsprechenden Beschlüsse aus den Jahren 2021, 2022 und 2024.
Bei Wohngrundstücken müssen laut Beschluss das aus der Teilung entstehende Grundstück und das Restgrundstück die vorgegebenen Flächen- und Mindestseitenmaße einhalten.
Konkret beträgt die Mindestfläche des Grundstücks nach der Aufteilung in Bezirke der Stadt Hue 60 m². Kreisstädte und Stadtteile haben eine Fläche von 80 m²; Die einfachen Gemeinden sind 100 m² groß; Gemeinden im Mittelland und in den Bergregionen sind 120 m² groß.
Bei Straßen mit einer roten Linienbreite von weniger als 19 m beträgt die Straßenfrontabmessung des Grundstücks größer oder gleich 4 m. Die Frontseitenlänge des Grundstücks beträgt bei Straßen mit einer roten Linienbreite von mindestens 19 m mindestens 5 m. Die Tiefe des Grundstücks beträgt mindestens 5 m.
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken muss durch die Abgrenzung des neu entstandenen Grundstücks vom Abtrennungs- und Restgrundstück die flächenmäßige Beschaffenheit sichergestellt werden.
Ab dem 3. Oktober beträgt die Mindestgrundstücksfläche für eine Parzellierung in der Stadt Hue 60 Quadratmeter (Foto: Vi Thao).
Dabei beträgt die Mindestfläche für einjährige Nutzpflanzen (außer Reisfelder), Aquakulturflächen und konzentrierte Viehzuchtflächen in den Gemeinden und Bezirken der Stadt Hue 200 m2. in Kreisstädten und Stadtteilen beträgt die Fläche 300 m²; in den Flachlandgemeinden beträgt die Fläche 400 m²; In Mittelland- und Berggemeinden beträgt sie 500 m².
Die Mindestfläche für mehrjährige Kulturen und andere landwirtschaftliche Flächen in Gemeinden und Bezirken der Stadt Hue beträgt 400 m². Kreisstädte und Stadtteile haben eine Fläche von 600 m²; Die Ebenengemeinden sind 800 m² groß; In Mittelland- und Berggemeinden beträgt sie 1.000 m².
Für Waldflächen sieht die Verordnung vor, dass die Mindestfläche 5.000 m² betragen muss.
Darüber hinaus gilt für die Handhabung des Übergangs: In Fällen, in denen gültige Dossiers zur Landaufteilung und Landzusammenlegung eingegangen sind, aber vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses (3. Oktober) nicht gelöst wurden, werden die Landaufteilung und Landzusammenlegung weiterhin gemäß den alten, zuvor erlassenen einschlägigen Beschlüssen gelöst.
Gehen Unterlagen nach dem 3. Oktober ein, behandelt die zuständige Behörde diese gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung.
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Quelle: https://dantri.com.vn/bat-dong-san/dieu-kien-phan-lo-tach-thua-dat-moi-nhat-tai-thua-thien-hue-20240924110317981.htm
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