Vorschlag zur Regelung der Rentenbezugszeit, Festlegung der Bedingungen für den Rentenbezug für jeden Einzelfall, Lösung des Rentenregimes - Illustratives Foto
Der Rundschreibenentwurf schlägt detaillierte Regelungen für den Zeitpunkt des Gehaltsbezugs für freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer vor, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 98 und Absatz 9, Artikel 141 des Sozialversicherungsgesetzes im jeweiligen Einzelfall Anspruch auf eine Rente haben, und orientiert sich dabei eng an den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes.
Zeit bis zum Rentenbezug
Als Bezugszeitpunkt für die Rente gilt demnach der erste Tag des Monats, gerechnet vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer Anspruch auf Rente hat.
Die Bezugsdauer der Rente richtet sich für freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer nach den Bestimmungen des Artikels 101 des Sozialversicherungsgesetzes und ist im Einzelnen wie folgt festgelegt:
1. Für freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer mit einer Sozialversicherungsbeitragsdauer von 15 oder mehr Jahren wird die Bezugsdauer der Rente ab dem ersten Tag des Monats berechnet, der auf den Monat folgt, in dem das Rentenalter gemäß Absatz 2, Artikel 169 des Arbeitsgesetzbuchs erreicht wird.
2- Zahlt ein Sozialversicherungsteilnehmer weiterhin freiwillige Sozialversicherungsbeiträge, nachdem er die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt hat, ist der Rentenbezugstermin der erste Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er/sie die Beiträge einstellt und den Rentenbezug beantragt.
3- Falls ein Teilnehmer an der freiwilligen Sozialversicherung eine einmalige Zahlung für die fehlenden Jahre gemäß Punkt e, Absatz 2, Artikel 36 des Sozialversicherungsgesetzes leistet, ist der Zeitpunkt für den Rentenbezug gemäß Artikel 98 des Sozialversicherungsgesetzes der erste Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der volle Betrag für die fehlenden Jahre ausgezahlt wird.
4. Für Teilnehmer an der freiwilligen Sozialversicherung, die vor dem 1. Januar 2021 20 Jahre oder mehr freiwillige Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, wird die Bezugsdauer der Rente ab dem ersten Tag des Monats berechnet, der auf den Monat folgt, in dem Männer das 60. Lebensjahr bzw. Frauen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen Teilnehmer an der freiwilligen Sozialversicherung eine Rente gemäß den Bestimmungen in Artikel 98 des Sozialversicherungsgesetzes beziehen möchten.
5- Falls der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 oben vorgeschriebene Zeitpunkt für den Rentenbezug vor dem 1. Juli 2025 festgelegt wird, beginnt der Rentenbezug am 1. Juli 2025.
6- Falls das Geburtsdatum und der Geburtsmonat nicht ermittelt werden können (nur das Geburtsjahr ist verfügbar), wird die Bezugsdauer der Rente ab dem ersten Tag des Monats berechnet, der auf den Monat folgt, in dem gemäß den Vorschriften Anspruch auf Rente besteht. Dabei wird der Monat des Renteneintrittsalters auf Grundlage des 1. Januars des Geburtsjahres als Grundlage für die Altersbestimmung des Arbeitnehmers bestimmt.
Voraussetzungen für den Rentenbezug
Dem Entwurf zufolge werden die Rentenbedingungen für freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer gemäß den Bestimmungen des Artikels 98 des Sozialversicherungsgesetzes umgesetzt.
Falls der freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer alle 3 Monate gezahlt hat; Alle 6 Monate; Alle 12 Monate; oder einmalig für viele Jahre später, wie in den Punkten b, c, d und Punkt dd, Absatz 2, Artikel 36 des Gesetzes über die Sozialversicherung vorgeschrieben, ist der Zeitpunkt zur Berücksichtigung der Bedingungen für die Dauer der Sozialversicherungszahlung:
PA1: Letzter Monat der Beitragsart, in die der freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer eingezahlt hat (auch wenn der Arbeitnehmer zuvor die Alters- und Beitragszeitraumvoraussetzungen erfüllt hat).
PA2: Der Monat, in dem der freiwillige Sozialversicherungsteilnehmer die Altersvoraussetzung erfüllt und eine Rente beantragt (in diesem Fall ergeben sich 2 Fälle: (1) Erfassung des Zahlungszeitraums bis zum Antragszeitpunkt + Erstattung der Anzahl der später gezahlten Monate; oder (2) Erfassung des Zahlungszeitraums bis zum Ende der Zahlungsmethode).
Bitte lesen Sie den vollständigen Entwurf und geben Sie hier Ihre Kommentare ab.
Minh Hien
Quelle: https://baochinhphu.vn/de-xuat-quy-dinh-chi-tiet-thoi-diem-dieu-kien-huong-luong-huu-102250331154259134.htm
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