1. Was ist die Wehrdienstanmeldung?
Gemäß Absatz 2, Artikel 3 des Gesetzes über den Wehrdienst 2015 ist die Wehrdienstregistrierung die Erstellung einer Aufzeichnung über den Wehrdienst von Bürgern im wehrfähigen Alter.
2. Grundsätze der Wehrdienstanmeldung
Die Grundsätze für die Wehrdienstregistrierung sind in Artikel 11 des Wehrdienstgesetzes von 2015 festgelegt und umfassen:
- Korrekte Themen, Verfahren, Richtlinien und Regelungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
- Einheitlich, öffentlich, transparent, bequem für die Bürger.
- Die Anzahl, Qualität und den persönlichen Hintergrund der Bürger im wehrfähigen Alter genau verwalten und erfassen.
- Jeder Wohnsitzwechsel von Bürgern im wehrfähigen Alter muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen registriert und abgewickelt werden.
3. Wer muss sich zum Wehrdienst melden?
Gemäß Artikel 12 des Wehrdienstgesetzes 2015 sind folgende Personen zum Wehrdienst verpflichtet:
- Männliche Staatsbürger ab 17 Jahren.
- Staatsbürgerinnen gemäß Absatz 2, Artikel 7 des Militärdienstgesetzes 2015 müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
So sind männliche Staatsbürger ab 17 Jahren verpflichtet, sich zum Wehrdienst zu melden, weibliche Staatsbürgerinnen mit einem Beruf oder einer Fachkunde, die den Anforderungen der Volksarmee entspricht, können sich ab 18 Jahren zum freiwilligen Wehrdienst melden.
4. Personen, die nicht zur Wehrpflicht berechtigt sind
- Bürger, in denen einer der folgenden Fälle vorliegt, dürfen sich nicht zum Militärdienst melden:
+ strafrechtlich verfolgt werden; derzeit eine Gefängnisstrafe verbüßt, sich in Besserung oder auf Bewährung befindet oder eine Gefängnisstrafe verbüßt hat, sein Strafregister jedoch nicht gelöscht wurde;
+ Erziehungsmaßnahmen auf Gemeinde-, Bezirks- oder Stadtebene (im Folgenden „Gemeindeebene“) unterliegen oder in eine Besserungsanstalt, Erziehungsanstalt oder Zwangseinrichtung für Drogenabhängige eingewiesen werden;
+ Entzug des Rechts, in den Volksstreitkräften zu dienen.
- Nach Ablauf der oben genannten Maßnahmen werden die Bürger zum Militärdienst gemeldet.
(Artikel 13 des Wehrdienstgesetzes 2015)
5. Von der Wehrpflicht befreite Personen
Zu den Personen, die gemäß Artikel 14 des Wehrdienstgesetzes 2015 von der Wehrpflicht befreit sind, gehören:
Behinderte Menschen, Menschen mit schweren Erkrankungen, psychischen Erkrankungen oder chronischen Krankheiten im Sinne des Gesetzes.
6. Fälle der Streichung aus der Wehrdienst-Registrierungsliste
In folgenden Fällen werden Bürger aus der Wehrdienstregistrierungsliste gestrichen:
- Sterben;
- Alter außerhalb des Reservedienstes;
- Die in Absatz 1, Artikel 13 oder Artikel 14 des Wehrdienstgesetzes 2015 genannten Fälle, darunter:
+ strafrechtlich verfolgt werden; derzeit eine Gefängnisstrafe verbüßt, sich in Besserung oder auf Bewährung befindet oder eine Gefängnisstrafe verbüßt hat, sein Strafregister jedoch nicht gelöscht wurde;
+ Erziehungsmaßnahmen auf Gemeinde-, Bezirks- oder Stadtebene (im Folgenden „Gemeindeebene“) unterliegen oder in eine Besserungsanstalt, Erziehungsanstalt oder Zwangseinrichtung für Drogenabhängige eingewiesen werden;
+ Entzug des Rechts, in den Volksstreitkräften zu dienen.
+ Menschen mit Behinderungen, Menschen mit schweren Erkrankungen, psychischen Erkrankungen oder chronischen Krankheiten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen.
Innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Bestätigung durch die zuständige Behörde müssen sich das Militärkommando auf Gemeindeebene sowie die Behörden und Organisationen, deren Bürger aus der Militärdienstregistrierungsliste gestrichen wurden, beim Militärkommando auf Bezirksebene zur Entscheidung melden.
(Artikel 19 des Wehrdienstgesetzes 2015)
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