Da Nang regelt die Grenzen der Landzuteilung für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten.
Da Nang regelt die Wohngrundstücksgrenze für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten, wobei die niedrigste Grenze 100 m² und die höchste 300 m² beträgt.
Da Nang regelt die Wohngrundstücksgrenze für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten, wobei die niedrigste Grenze 100 m² und die höchste 300 m² beträgt. Foto: Linh Dan |
Das Volkskomitee der Stadt Da Nang hat gerade eine Begrenzung der Landnutzung für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten beschlossen. In einigen Bezirken des Distrikts Hai Chau beträgt die Mindestgrenze 100 m², in einigen Gemeinden der Distrikte Hoa Vang und Hoang Sa 300 m².
Dementsprechend beträgt im Bezirk Hai Chau die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen in den Bezirken Hoa Cuong Bac und Hoa Cuong Nam 150 Quadratmeter; restliche Stationen 100m2. Die Grenze für die Zuteilung von Wohngrundstücken an Einzelpersonen in den Bezirken An Khe, Hoa Khe, Thanh Khe Dong und Thanh Khe Tay (Bezirk Thanh Khe) beträgt 150 m². restliche Stationen 100m2.
Im Bezirk Son Tra beträgt die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen in allen Bezirken 150 Quadratmeter. Im Falle der Landnutzung an der Straßenfront: Le Van Hien, Tran Dai Nghia und 2 Bezirke von My An und Khue My (Bezirk Ngu Hanh Son) beträgt die Grenze der Landzuteilung für Einzelpersonen 150 m². Die verbleibenden Standorte der Bezirke Hoa Quy und Hoa Hai sind 200 m² groß.
Bei der Landnutzung an Standorten mit Blick auf die folgenden Straßen: Ton Duc Thang, Nguyen Luong Bang, Nguyen Van Cu, Au Co, Hai Van – Tuy Loan-Umgehungsstraße (Bezirk Lien Chieu) beträgt die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen 150 m². Für die übrigen Standorte gilt eine Grundstückszuteilungsgrenze für Einzelpersonen von 200 Quadratmetern.
Im Bezirk Cam Le, Bezirk Khue Trung und im Falle der Landnutzung an der Front der folgenden Straßen: Truong Chinh (die Seite ohne Eisenbahn), Ton Duc Thang, Cach Mang Thang 8, Truong Son, beträgt die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen 150 m². Die restlichen Standorte sind 200 m² groß.
Im Bezirk Hoa Vang beträgt die Grenze für die Zuteilung von Wohnbauland an Einzelpersonen bei Landnutzung an Standorten mit Blick auf die folgenden Straßen: Nationalstraße 1A, Nationalstraße 14B, Truong Son, Nationalstraße 14G, DT 601 (Abschnitt gehört zur Gemeinde Hoa Son), DT 602, DT 605, Schnellstraße Hoa Lien – Tuy Loan, Verlängerung Hoang Van Thai, Hoa Phuoc – Hoa Khuong, westliche Ringstraße 150 m².
Die Grenze für die Zuteilung von Wohngrundstücken an Einzelpersonen in den übrigen Gemeinden Hoa Phuoc, Hoa Chau, Hoa Tien, Hoa Nhon, Hoa Phong, Hoa Khuong, Hoa Son und Hoa Lien beträgt 200 Quadratmeter; Die übrigen Standorte der Gemeinden Hoa Bac, Hoa Phu und Hoa Ninh sind 300 m² groß. Die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen im Bezirk Hoang Sa beträgt 300 Quadratmeter.
Gemäß der Entscheidung Nr. 32/2024/QD-UBND vom 7. Oktober 2024 darf die Grenze für die Zuteilung ungenutzter Grundstücke an Einzelpersonen zur Nutzung gemäß dem von den zuständigen Behörden genehmigten Planungs- und Landnutzungsplan für den Anbau einjähriger und mehrjähriger Pflanzen für jede Grundstücksart 1.000 m2 nicht überschreiten. Die Flächenzuteilung für Aquakultur und Salzproduktion beträgt maximal 5.000 m². Die Landzuteilungsgrenze für die Anpflanzung von Produktionswäldern beträgt nicht mehr als 20.000 m².
Die Obergrenze für die Übertragung landwirtschaftlicher Nutzungsrechte einer Einzelperson darf das Zehnfache der Obergrenze für die Zuteilung landwirtschaftlicher Flächen einer Einzelperson für jeden im Bodengesetz festgelegten Landtyp nicht überschreiten.
Die Grenze für die Anerkennung von Wohngrundstücken bei der Erteilung einer Bescheinigung über Landnutzungsrechte und Eigentumsrechte an mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerten wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 141 des Bodengesetzes berechnet.
Insbesondere wird bei Grundstücken, die vor dem 18. Dezember 1980 angelegt wurden, die Anerkennungsgrenze für Wohngrundstücke auf das Zehnfache der in der Entscheidung Nr. 32/2024/QD-UBND vom 7. Oktober 2024 festgelegten Zuteilungsgrenze für Wohngrundstücke festgelegt. Falls das Grundstück zwischen dem 18. Dezember 1980 und dem 15. Oktober 1993 angelegt wurde, wird die Grenze für die Anerkennung von Wohngrundstücken durch das Zweifache der in der Entscheidung Nr. 32/2024/QD-UBND vom 7. Oktober 2024 festgelegten Grenze für die Zuteilung von Wohngrundstücken bestimmt.
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