Biometrische Authentifizierung bei der Dokumentenkontrolle bei Flugreisen
Das Verkehrsministerium hat mit Wirkung vom 15. Februar das Rundschreiben 42/2023 herausgegeben, mit dem eine Reihe von Inhalten zu persönlichen Dokumenten bei Flugreisen geändert und ergänzt werden.
Gemäß Rundschreiben 42 dürfen Fluggesellschaften Passagiere nur dann annehmen und an Bord bringen, wenn diese über die vorgeschriebene Bordkarte und einen Personalausweis (oder elektronische personenbezogene Identifikationsdaten mit dem gleichen Rechtswert wie Personalausweise) verfügen.
Darüber hinaus werden die Ausweisdokumente des Passagiers (oder elektronische Identitätsinformationen mit einem den Ausweisdokumenten des Passagiers gleichwertigen Rechtswert oder biometrischen Authentifizierungsdaten) geprüft und verglichen, um eine Übereinstimmung mit dem Flug sicherzustellen. Passagiere und Gepäck wurden aus Gründen der Luftsicherheit überprüft.
Passagiere mit aufgegebenem Gepäck müssen zum Einchecken am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft anwesend sein. Das Check-in-Personal muss den Passagier überprüfen und mit der Bordkarte bzw. dem Ticket und den Ausweisdokumenten (oder den biometrischen Authentifizierungsdaten des Passagiers oder elektronischen Identitätsinformationen mit dem gleichen Rechtswert wie Ausweisdokumente) vergleichen und den Passagier zu seinem Gepäck befragen.
Laut der Zivilluftfahrtbehörde Vietnams müssen Passagiere zur Durchführung der Schritte zur Authentifizierung während des gesamten Fluges über einen Bürgerausweis mit eingebettetem Chip (CCCD) und einen PNR-Buchungscode verfügen und der Weitergabe personenbezogener Daten und Informationen zur Gesichtserkennung zustimmen.
Details zu den neuen Mautgebühren
Die neuen Mautgebühren gelten gemäß Regierungserlass 90/2023 ab dem 1. Februar.
Die für Autos (außer Polizei- und Verteidigungsfahrzeuge) geltende Gebühr ist je nach Ladung und Sitzplätzen des Fahrzeugs in 8 Gruppen unterteilt und liegt zwischen 130.000 VND und 1.430.000 VND pro Monat.
Art des gebührenpflichtigen Fahrzeugs | Sammlungsebene (Tausend Dong) | |||||
1 Monat | 3 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 18 Monate | 24 Monate | |
Personenkraftwagen mit weniger als 10 Sitzplätzen, die auf den Namen einer Privatperson oder eines Geschäfts zugelassen sind | 130 | 390 | 780 | 1.560 | 2.280 | 3.000 |
Personenkraftwagen mit weniger als 10 Sitzplätzen; Lastkraftwagen, Sonderfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von weniger als 4.000 kg; Busse des öffentlichen Personennahverkehrs; vierrädrige Kraftfahrzeuge und Personenkraftwagen | 180 | 540 | 1.080 | 2.160 | 3.150 | 4.150 |
Personenkraftwagen von 10 bis unter 25 Sitzplätzen; LKW, Sonderfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 4.000 kg bis unter 8.500 kg | 270 | 810 | 1.620 | 3.240 | 4.730 | 6.220 |
Personenkraftwagen von 25 bis unter 40 Sitzplätzen; LKW, Sonderfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 8.500 kg bis unter 13.000 kg | 390 | 1.170 | 2.340 | 4.680 | 6.830 | 8.990 |
Personenkraftwagen mit 40 oder mehr Sitzplätzen; LKW, Sonderfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 13.000 kg bis unter 19.000 kg; Traktor mit einem Leergewicht plus zulässiger Anhängelast von weniger als 19.000 kg | 590 | 1.170 | 3.540 | 7.080 | 10.340 | 13.590 |
LKW und Sonderfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 19.000 kg bis unter 27.000 kg; Traktoren mit einem Gesamtgewicht zuzüglich der zulässigen Anhängelast von 19.000 kg bis unter 27.000 kg | 720 | 2.160 | 4.320 | 8.640 | 12.610 | 16.690 |
LKW und Sonderfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 27.000 kg oder mehr; Traktoren mit einem Gesamtgewicht zuzüglich der zulässigen Anhängelast von 27.000 kg bis unter 40.000 kg | 1.040 | 3.120 | 6.240 | 12.480 | 18.220 | 23.960 |
Traktoren mit einem Gesamtgewicht zuzüglich der zulässigen Anhängelast von 40.000 kg oder mehr | 1.430 | 4.290 | 8.580 | 17.160 | 25.050 | 32.950 |
Neue Regelungen für Provinz- und Bezirksinspektoren
Die Regierungsinspektion hat das Rundschreiben Nr. 02 herausgegeben, in dem die Funktionen, Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der Provinz- und Gemeindeinspektorate geregelt sind. Bezirk, Kreis, Stadt, Großstadt (gültig ab 10. Februar).
Der Provinz-Chefinspektor wird vom Vorsitzenden des Provinzvolkskomitees nach Rücksprache mit dem Generalinspekteur der Regierung ernannt, entlassen, abgesetzt, versetzt, rotiert oder abgeordnet.
In Abwesenheit des Provinzinspektors ist ein stellvertretender Provinzinspektor befugt, die Aktivitäten des Provinzinspektorats zu leiten.
Die Provinzinspektion verfügt über ein Büro sowie spezialisierte Fachabteilungen, um die Umsetzung der Funktionen und Aufgaben der Inspektion, des Bürgerempfangs, der Beschwerde- und Anzeigeabwicklung, der Korruptions- und Negativitätsprävention und -kontrolle sowie der Überwachung, Beurteilung und Bearbeitung nach der Inspektion sicherzustellen.
Der Bezirkshauptinspektor wird vom Vorsitzenden des Bezirksvolkskomitees nach Rücksprache mit dem Provinzhauptinspektor ernannt, entlassen, abgesetzt, versetzt, rotiert oder abgeordnet.
Keine Einstufung im Sekundarschulabschlusszeugnis
Das Ministerium für Bildung und Ausbildung hat mit Wirkung vom 15. Februar das Rundschreiben 31/2023 zu Vorschriften für die Berücksichtigung des Mittelschulabschlusses herausgegeben.
Rundschreiben 31 regelt nicht mehr die Abschlussklassifizierung, während derzeit der Beschluss 11/2006 des Ministeriums für Bildung und Ausbildung vorsieht, dass die Abschlussergebnisse von Schülern an Bildungseinrichtungen basierend auf der Klassifizierung des Verhaltens und der akademischen Klassifizierung in drei Kategorien eingeteilt werden: ausgezeichnet, gut, durchschnittlich. Wird eine verhaltensmäßige Einstufung des Studierenden nicht vorgenommen, so werden ausschließlich die Ergebnisse der akademischen Einstufung herangezogen.
Sekundarschüler, die mehr als 45 Tage versäumen, können dennoch ihren Abschluss machen. Bisher durften Schüler im 9. Schuljahr nicht mehr als 45 Schultage versäumen (einmaliges Fehlen/mehrmaliges Fehlen zusammen).
Als Absolventen werden Studierende anerkannt, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Nicht älter als 21 Jahre (in Jahren) für Studierende, die das Sekundarschulbildungsprogramm abgeschlossen haben; 15 Jahre oder älter (jährlich berechnet) für Schüler, die das reguläre Sekundarschulprogramm abgeschlossen haben. Falls Schüler aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, Klassen überspringen oder in einem höheren als dem vorgeschriebenen Alter studieren, gelten die altersabhängigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung und Ausbildung.
Darüber hinaus ist das Vorliegen vollständiger Unterlagen zur Anerkennung des Studienabschlusses (Zeugnis etc.) erforderlich; Abgeschlossene Sekundarschulausbildung oder weiterführende Sekundarschulbildung.
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