Regierungsbeschluss zum Umgang mit den Schulden von Kunden, die aufgrund des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind

Người Lao ĐộngNgười Lao Động04/12/2024

(NLDO) – Die Regierung hat beschlossen, die Vermögenswerte und die Höhe der Risikovorsorge für die Schulden von Kunden zu klassifizieren, die aufgrund des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind.


Vizepremierminister Ho Duc Phoc hat gerade den Beschluss Nr. 1510 vom 4. Dezember 2024 zur Klassifizierung von Vermögenswerten, Risikovorsorgehöhen, Risikovorsorgemethoden und Verwendung von Rückstellungen zur Bewältigung von Schuldenrisiken von Kunden unterzeichnet, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden von Sturm Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind.

Die Entscheidung über die Klassifizierung der Vermögenswerte, die Höhe der Risikovorsorge, die Methode der Risikovorsorge und die Verwendung der Vorsorge zur Handhabung von Risiken für Schulden von Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden von Sturm Nr. 3, Überschwemmungen und Erdrutschen nach Sturm Nr. 3 (im Folgenden als Sturm Nr. 3 bezeichnet) in Schwierigkeiten geraten sind, lautet wie folgt:

Klassifizierung der Vermögenswerte

Kreditinstitute und ausländische Bankfilialen dürfen während des Zeitraums der Umschuldung die Schuldengruppe für Schulden mit Kapital- und Zinssalden, die hinsichtlich der Rückzahlungsbedingungen gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Umschuldung von Kreditinstituten und ausländischen Bankfilialen (CIs) für Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind, umstrukturiert wurden, unverändert lassen, als Schuldengruppen, die zuletzt vor dem 7. September 2024 gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Vermögensklassifizierung im Geschäft von CIs klassifiziert wurden.

Die Schulden verbleiben in derselben Schuldengruppe wie die Schulden innerhalb der Umstrukturierungsfrist, das Kreditinstitut muss sie nicht gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Aktivaklassifizierung im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten anpassen oder in eine Schuldengruppe mit höherem Risiko umklassifizieren.

Wenn die Schulden gemäß dem Umstrukturierungszeitraum in der Gruppe der überfälligen Schulden verbleiben und nicht weiter umstrukturiert werden oder wenn keine ausstehenden Schulden vorliegen, die gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Umstrukturierung der Schuldentilgungsbedingungen von Kreditinstituten für Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind, umstrukturiert werden, muss das Kreditinstitut die Schulden gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Klassifizierung von Vermögenswerten im Betrieb von Kreditinstituten klassifizieren.

Risikovorsorgehöhe, Risikovorsorgemethode

Für Kunden, deren Schulden in derselben Schuldengruppe geführt werden, treffen die Kreditinstitute folgende besondere Regelungen:

Gemäß den Regierungsvorschriften über die Höhe der Rückstellungen, die Methode der Rückstellungsbildung und die Verwendung von Rückstellungen zur Handhabung von Risiken im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten müssen Kreditinstitute für alle ausstehenden Schulden von Kunden einen bestimmten Betrag an Rückstellungen zurücklegen, und zwar gemäß den Ergebnissen der Schuldenklassifizierung für Schulden, die in derselben Schuldengruppe geführt werden, und gemäß den Ergebnissen der Schuldenklassifizierung für die verbleibenden ausstehenden Schulden von Kunden gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Klassifizierung von Vermögenswerten im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten.

Gemäß den Regierungsvorschriften über die Höhe der Rückstellungen, die Methode der Risikorückstellung und die Verwendung von Rückstellungen zur Handhabung von Risiken im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten bestimmen Kreditinstitute den spezifischen Rückstellungsbetrag, der für die gesamten ausstehenden Schulden von Kunden zurückgestellt werden muss, gemäß den Ergebnissen der Schuldenklassifizierung gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Vermögensklassifizierung im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten, ohne die Beibehaltung der Schuldengruppe anzuwenden.

Der zu bildende konkrete Rückstellungsbetrag wird vom Kreditinstitut durch Abzug des bereits gebildeten konkreten Rückstellungsbetrages ermittelt.

Für den Fall, dass der zu bildende Betrag der spezifischen Rückstellung positiv ist, muss das Kreditinstitut zusätzliche spezifische Rückstellungen wie folgt bilden: Bis zum 31. Dezember 2024: Mindestens 35 % des zu bildenden Betrags der spezifischen Rückstellung.

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen zusätzliche Rückstellungen gebildet werden, um mindestens 70 % des zusätzlich zu bildenden spezifischen Rückstellungsbetrags zu erreichen.

Für Schulden, deren Rückzahlungsbedingungen gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Umstrukturierung der Schuldentilgungsbedingungen von Kreditinstituten für Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 vor dem 1. Januar 2025 in Schwierigkeiten geraten sind, umstrukturiert werden, müssen die Kreditinstitute im Jahr 2025 Rückstellungen in Höhe von mindestens 35 % bilden.

Bis zum 31. Dezember 2026: Es werden zusätzliche Abzüge vorgenommen, um 100 % des zusätzlich abzuziehenden spezifischen Rückstellungsbetrags abzudecken.

Für Schulden, deren Rückzahlungsbedingungen gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Umstrukturierung der Schuldentilgungsbedingungen von Kreditinstituten für Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 vor dem 1. Januar 2026 in Schwierigkeiten geraten sind, umstrukturiert werden, müssen die Kreditinstitute im Jahr 2026 Rückstellungen in Höhe von mindestens 70 % bilden.

Gemäß den Regierungsvorschriften über die Höhe der Rückstellungen, die Methode der Rückstellungsbildung und die Verwendung von Rückstellungen zur Handhabung von Risiken im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten müssen Kreditinstitute allgemeine Rückstellungen für alle ausstehenden Kundenschulden gemäß den Ergebnissen der Schuldenklassifizierung bilden, die gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Vermögensklassifizierung im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten ermittelt wurde, ohne die Beibehaltung von Schuldengruppen anzuwenden.

In der Entscheidung heißt es außerdem eindeutig: „Bezüglich der Verwendung von Reserven zur Handhabung von Risiken und der Inhalte der Vermögensklassifizierung, der Höhe der Risikovorsorge und der Methode der Risikovorsorge für Schulden von Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind und die in dieser Entscheidung nicht genannt sind, müssen die Kreditinstitute die Regierungsvorschriften zur Höhe der Rückstellungen, zur Methode der Risikovorsorge und zur Verwendung von Reserven zur Handhabung von Risiken, zur Risikovorsorge im Geschäftsbetrieb der Kreditinstitute sowie die Vorschriften der Staatsbank zur Vermögensklassifizierung im Geschäftsbetrieb der Kreditinstitute einhalten.“


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Quelle: https://nld.com.vn/chinh-phu-quyet-dinh-ve-xu-ly-rui-ro-doi-voi-khoan-no-cua-khach-hang-gap-kho-khan-do-bao-so-3-196241204212046877.htm

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