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Regierungsbeschluss zum Umgang mit den Schulden von Kunden, die aufgrund des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind

Người Lao ĐộngNgười Lao Động04/12/2024

(NLDO) – Die Regierung hat beschlossen, Vermögenswerte und die Höhe der Risikovorsorge für die Schulden von Kunden zu klassifizieren, die aufgrund des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind.


Vizepremierminister Ho Duc Phoc hat gerade den Beschluss Nr. 1510 vom 4. Dezember 2024 über die Klassifizierung von Vermögenswerten, die Höhe der Risikovorsorge, die Methoden der Risikovorsorge und die Verwendung von Rückstellungen zur Bewältigung von Schuldenrisiken von Kunden unterzeichnet, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind.

Entscheidung über die Klassifizierung der Vermögenswerte, die Höhe der Risikovorsorge, die Methode der Risikovorsorge und die Verwendung der Vorsorge zur Bewältigung von Risiken für Schulden von Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden von Sturm Nr. 3, Überschwemmungen und Erdrutschen nach Sturm Nr. 3 (im Folgenden als Sturm Nr. 3 bezeichnet) in Schwierigkeiten geraten sind, wie folgt:

Klassifizierung der Vermögenswerte

Kreditinstitute und ausländische Bankfilialen dürfen während des Zeitraums der Umschuldung die Schuldengruppe für Schulden mit Kapital- und Zinssalden beibehalten, die hinsichtlich der Rückzahlungsbedingungen gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Umstrukturierung der Schuldenrückzahlungsbedingungen von Kreditinstituten und ausländischen Bankfilialen (CIs) für Kunden umstrukturiert wurden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind, als Schuldengruppen, die gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Vermögensklassifizierung im Betrieb von CIs zum jüngsten Zeitpunkt vor dem 7. September 2024 klassifiziert wurden.

Die Schulden verbleiben in derselben Schuldengruppe wie die Schulden während der Umstrukturierungsphase. Das Kreditinstitut muss sie nicht gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Klassifizierung von Vermögenswerten im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten anpassen oder in eine Schuldengruppe mit höherem Risikoniveau umklassifizieren.

Wenn die Schulden gemäß der Umstrukturierungsfrist in der Gruppe der überfälligen Schulden verbleiben und nicht weiter umstrukturiert werden oder wenn keine ausstehenden Schulden bestehen, die gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Umstrukturierung der Schuldentilgungsbedingungen von Kreditinstituten für Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind, umstrukturiert werden, muss das Kreditinstitut die Schulden gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Klassifizierung von Vermögenswerten im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten klassifizieren.

Risikovorsorgehöhe, Risikovorsorgemethode

Kreditinstitute treffen für Kunden, deren Schulden in derselben Schuldengruppe geführt werden, folgende besondere Vorkehrungen:

Gemäß den Regierungsvorschriften über die Höhe der Rückstellungen, die Methode zur Bildung von Risikorückstellungen und die Verwendung von Rückstellungen zur Handhabung von Risiken im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten müssen Kreditinstitute für alle ausstehenden Schulden von Kunden einen bestimmten Rückstellungsbetrag zurückstellen, und zwar gemäß den Ergebnissen der Schuldenklassifizierung für Schulden, die in derselben Schuldengruppe geführt werden, und gemäß den Ergebnissen der Schuldenklassifizierung für die verbleibenden ausstehenden Schulden von Kunden gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Klassifizierung von Vermögenswerten im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten.

Gemäß den Regierungsvorschriften über die Höhe der Rückstellungen, die Methode zur Bildung von Risikorückstellungen und die Verwendung von Rückstellungen zur Handhabung von Risiken im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten müssen Kreditinstitute den konkreten Betrag der Rückstellungen bestimmen, der für die gesamten ausstehenden Schulden der Kunden zurückgestellt werden muss. Dies geschieht auf Grundlage der Ergebnisse der Schuldenklassifizierung gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Vermögensklassifizierung im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten, ohne dass dabei die Schuldengruppe berücksichtigt wird.

Der zu bildende konkrete Rückstellungsbetrag wird vom Kreditinstitut durch Abzug des bereits gebildeten konkreten Rückstellungsbetrages ermittelt.

Wird festgestellt, dass der zu bildende Betrag der Einzelwertberichtigung positiv ist, muss das Kreditinstitut zusätzliche Einzelwertberichtigungen wie folgt bilden: Bis zum 31. Dezember 2024: Mindestens 35 % des zu bildenden Betrags der Einzelwertberichtigung.

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen zusätzliche Rückstellungen gebildet werden, um mindestens 70 % des zusätzlich zu bildenden spezifischen Rückstellungsbetrags zu erreichen.

Für Schulden, deren Rückzahlungsbedingungen gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Umstrukturierung der Schuldentilgungsbedingungen von Kreditinstituten für Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 vor dem 1. Januar 2025 in Schwierigkeiten geraten sind, umstrukturiert werden, müssen die Kreditinstitute im Jahr 2025 Rückstellungen in Höhe von mindestens 35 % bilden.

Bis zum 31. Dezember 2026: Es werden zusätzliche Abzüge vorgenommen, um 100 % des zusätzlich abzuziehenden spezifischen Rückstellungsbetrags abzudecken.

Für Schulden, deren Rückzahlungsbedingungen gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Umstrukturierung der Schuldentilgungsbedingungen von Kreditinstituten für Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 vor dem 1. Januar 2026 in Schwierigkeiten geraten sind, umstrukturiert werden, müssen die Kreditinstitute im Jahr 2026 Rückstellungen in Höhe von mindestens 70 % bilden.

Gemäß den Regierungsvorschriften über die Höhe der Rückstellungen, die Methode zur Bildung von Risikorückstellungen und die Verwendung von Rückstellungen zur Handhabung von Risiken im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten müssen Kreditinstitute allgemeine Rückstellungen für alle ausstehenden Kundenschulden gemäß den Ergebnissen der Schuldenklassifizierung bilden, die gemäß den Vorschriften der Staatsbank zur Vermögensklassifizierung im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten ermittelt wird, ohne die Beibehaltung der Schuldengruppe anzuwenden.

In der Entscheidung heißt es außerdem eindeutig: „Bezüglich der Verwendung von Rücklagen zur Bewältigung von Risiken und der Inhalte der Vermögensklassifizierung, der Höhe der Risikovorsorge und der Methode der Risikovorsorge für Schulden von Kunden, die aufgrund der Auswirkungen und Schäden des Sturms Nr. 3 in Schwierigkeiten geraten sind, die in dieser Entscheidung nicht genannt sind, müssen Kreditinstitute die Regierungsvorschriften über die Höhe der Rückstellungen, die Methode der Risikovorsorge und die Verwendung von Rücklagen zur Bewältigung von Risiken, die Risikovorsorge im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten sowie die Vorschriften der Staatsbank zur Vermögensklassifizierung im Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten einhalten.“


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Quelle: https://nld.com.vn/chinh-phu-quyet-dinh-ve-xu-ly-rui-ro-doi-voi-khoan-no-cua-khach-hang-gap-kho-khan-do-bao-so-3-196241204212046877.htm

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