Frage : Opa ist gerade gestorben und hat kein Testament hinterlassen. Mein Vater und meine Großmutter sind 2017 verstorben. Darf ich fragen, ob ich anstelle meines Vaters Anspruch darauf habe, das Eigentum meines Großvaters zu erben?
Antwort: Wenn Ihr Großvater ohne Testament verstorben ist, wird sein Erbe gemäß dem Gesetz aufgeteilt.
Artikel 651 des Zivilgesetzbuches von 2015 legt die gesetzlichen Erben in folgender Reihenfolge fest: Die erste Erbenreihe umfasst die Ehefrau, den Ehemann, den leiblichen Vater, die leibliche Mutter, den Adoptivvater, die Adoptivmutter, die leiblichen Kinder und die adoptierten Kinder des Verstorbenen.
Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Großeltern väterlicherseits, die Großeltern mütterlicherseits, die Brüder, Schwestern und Geschwister des Verstorbenen; Enkelkinder des Verstorbenen, deren Verstorbener der Großvater väterlicherseits, die Großmutter väterlicherseits, der Großvater mütterlicherseits, die Großmutter mütterlicherseits ist ...
Erben gleichen Ranges erhalten gleiche Anteile am Erbe.
Erben der nächsten Erblinie sind nur dann erbberechtigt, wenn in der vorherigen Erblinie durch Tod, fehlendes Erbrecht, Enterbung oder Verweigerung der Erbannahme niemand vorhanden ist.
Artikel 652 des Zivilgesetzbuches von 2015 enthält jedoch Bestimmungen zur Erbfolge. Konkret heißt es: „Stirbt das Kind des Erblassers vor oder gleichzeitig mit diesem, erhält das Enkelkind das Erbe, das sein Vater oder seine Mutter erhalten hätte, wenn er oder sie noch am Leben wäre; stirbt auch das Enkelkind vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser, erhält das Urenkelkind das Erbe, das sein Vater oder seine Mutter erhalten hätte, wenn er oder sie noch am Leben wäre.“
Wenn Sie ein Enkel sind und Ihr Vater vor Ihrem Großvater verstorben ist, sind Sie gemäß den oben genannten Bestimmungen Erblasser. Sie erben daher von Ihrem Großvater den gleichen Anteil des Nachlasses, den Ihr Vater geerbt hätte, wenn er noch am Leben wäre.
Minh Hoa (t/h)
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