Frage : Opa ist gerade gestorben und hat kein Testament hinterlassen. Mein Vater und meine Großmutter sind im Jahr 2017 verstorben. Darf ich fragen, ob ich anstelle meines Vaters Anspruch darauf habe, den Besitz meines Großvaters zu erben?
Antwort: Wenn Ihr Großvater verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird sein Erbe gemäß dem Gesetz aufgeteilt.
Artikel 651 des Zivilgesetzbuches von 2015 legt die gesetzlichen Erben in folgender Reihenfolge fest: Zur ersten Erbenreihe gehören die Ehefrau, der Ehemann, der leibliche Vater, die leibliche Mutter, der Adoptivvater, die Adoptivmutter sowie die leiblichen Kinder und Adoptivkinder des Verstorbenen.
Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Großeltern väterlicherseits, die Großeltern mütterlicherseits, die Brüder, Schwestern und Geschwister des Verstorbenen; Enkelkind des Verstorbenen, dessen Verstorbener der Großvater väterlicherseits, die Großmutter väterlicherseits, der Großvater mütterlicherseits, die Großmutter mütterlicherseits ist …
Erben gleichen Ranges erhalten gleiche Anteile des Erbes.
Erben in der nächsten Erblinie sind nur dann erbberechtigt, wenn in der vorherigen Erblinie durch Tod, fehlendes Erbrecht, Enterbung oder Ausschlagung der Erbschaft niemand vorhanden ist.
Allerdings enthält Artikel 652 des Zivilgesetzbuches von 2015 Bestimmungen zur Erbfolge. Konkret heißt es: „Stirbt das Kind des Erblassers vor oder gleichzeitig mit diesem, erhält das Enkelkind das Erbe, das sein Vater oder seine Mutter erhalten hätte, wenn er oder sie noch am Leben wäre; stirbt auch das Enkelkind vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser, erhält das Urenkelkind das Erbe, das sein Vater oder seine Mutter erhalten hätte, wenn er oder sie noch am Leben wäre.“
Wenn Sie ein Enkel sind und Ihr Vater vor Ihrem Großvater verstorben ist, sind Sie gemäß den oben genannten Bestimmungen Erbberechtigter. Daher erben Sie von Ihrem Großvater den gleichen Teil des Nachlasses, den Ihr Vater geerbt hätte, wenn er noch am Leben wäre.
Minh Hoa (t/h)
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