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91,28 % der Delegierten der Nationalversammlung stimmten für die Verabschiedung des Gesetzes über Kreditinstitute

Việt NamViệt Nam18/01/2024

Aktualisiert am: 18.01.2024 09:54:14

Mit einer Zustimmung von 450 Delegierten (91,28 %) hat die Nationalversammlung das geänderte Gesetz über Kreditinstitute offiziell verabschiedet.

Auf der 5. außerordentlichen Sitzung am Morgen des 18. Januar verabschiedete die Nationalversammlung mit der Mehrheit der Stimmen das (geänderte) Gesetz über Kreditinstitute.

In seinem Bericht an die Nationalversammlung sagte der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses, Vu Hong Thanh, dass die Nationalversammlung auf der 5. außerordentlichen Sitzung der 15. Nationalversammlung im Saal den (geänderten) Gesetzesentwurf über Kreditinstitute diskutiert habe.

Auf Grundlage der Stellungnahmen der Abgeordneten der Nationalversammlung hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung (NASC) die für die Beurteilung zuständige Behörde, die für die Ausarbeitung zuständige Behörde und die relevanten Behörden beauftragt, den Gesetzesentwurf zu prüfen, zu verarbeiten und zu überarbeiten, um Umsicht und Gründlichkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Anforderungen zur Umstrukturierung und Verbesserung der Kapazität und Effizienz des Kreditinstitutssystems im Einklang mit der Politik der Partei und den Resolutionen der Nationalversammlung eingehalten werden.


Die Nationalversammlung hat das Gesetz über Kreditinstitute verabschiedet (Foto: Quochoi.vn)

Am 16. Januar 2024 veröffentlichte die Regierung den Bericht Nr. 18/BC-CP mit Stellungnahmen zum Erhalt, zur Erläuterung und zur Überarbeitung des Gesetzesentwurfs.

In Bezug auf einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Erhalt, der Erläuterung und der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs sagte der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses, Vu Hong Thanh, dass es hinsichtlich einiger Vorschriften im Zusammenhang mit dem Umgang mit gegenseitiger Eigentümerschaft, Manipulation und Beherrschung von Kreditinstituten (in Klausel 24, Artikel 4, Artikel 63, Artikel 136) Meinungen gebe, die nahelegen, verbundene Personen entsprechend der Art des Volkskreditfonds festzulegen.

Als Reaktion auf die Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung wurde im Gesetzentwurf festgelegt, dass der Umfang der verbundenen Personen für Volkskreditfonds enger gefasst ist als bei anderen Arten von Kreditinstituten. Dies ist in Punkt h, Klausel 24, Artikel 4 des Gesetzentwurfs dargelegt.

Einigen Meinungen zufolge haben die Maßnahmen zur Reduzierung der Aktienbeteiligungsquote und des Kreditlimits das Problem der gegenseitigen Beteiligung, Manipulation und Beherrschung im Gegensatz zur jüngsten Vergangenheit nicht gelöst. Wichtig ist, die Umsetzung zu überwachen.

Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung schloss sich der Meinung der Abgeordneten der Nationalversammlung an, dass der Gesetzesentwurf neben den Bestimmungen zur Reduzierung der Aktienbeteiligungsquote, zu Kreditlimits und einer Reihe von Bestimmungen zu Organisation, Verwaltung und Management auch Bestimmungen zur Bereitstellung und öffentlichen Bekanntgabe von Informationen (Artikel 49) enthält. Demnach sind Aktionäre, die 1 % oder mehr des Stammkapitals eines Kreditinstituts besitzen, zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet und das Kreditinstitut muss zur Gewährleistung der Transparenz Informationen über diese Aktionäre öffentlich bekannt geben.

In Bezug auf die Versicherungsagenturtätigkeiten von Kreditinstituten (in Artikel 5, Artikel 113) sagte der Vorsitzende Vu Hong Thanh, dass Kreditinstitute, ausländische Bankfilialen, Manager, Betreiber und Mitarbeiter von Kreditinstituten und ausländischen Bankfilialen den Verkauf von Versicherungsprodukten nicht mit der Bereitstellung von Bankprodukten und -dienstleistungen in irgendeiner Form in Verbindung bringen dürfen.

Gleichzeitig ist der Gouverneur der Staatsbank damit beauftragt, den Umfang der Versicherungsagenturaktivitäten von Kreditinstituten so zu regulieren, dass er der Art und den Geschäftstätigkeiten des Bankensektors entspricht.

Bezüglich der frühzeitigen Intervention bei Kreditinstituten (in Artikel 159, Artikel 161) gibt es Meinungen, die eine sorgfältige Prüfung von Artikel 159 Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzesentwurfs nahelegen, der vorsieht, dass Kreditinstitute in den Jahresabschlüssen, einschließlich der im Gesetzentwurf öffentlich notierten Jahresabschlüsse, die Höhe der nicht gebildeten Risikorückstellungen und die Höhe der nicht zugewiesenen Zinsforderungen, die abgezogen werden müssen, klar darlegen müssen.

Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung erklärte, dass Artikel 154 des Gesetzesentwurfs die Offenlegung von Finanzberichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorschreibe, mit Ausnahme von Kreditinstituten unter besonderer Kontrolle. Daher möchte der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung auf Grundlage des Vorschlags der Regierung die Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung hinsichtlich der Regelung der nicht gebildeten Risikorückstellungen und der nicht zugewiesenen Zinsforderungen und -verbindlichkeiten gemäß Punkt a und Punkt b, Absatz 2, Artikel 159 des Gesetzesentwurfs berücksichtigen.

Bezüglich der Beendigung der vorzeitigen Intervention gibt es Meinungen, dass Artikel 161 eine einheitliche Regelung dafür vorsehen sollte, dass die Staatsbank über ein Dokument verfügt, um die vorzeitige Intervention im Gesetzentwurf zu beantragen und zu beenden, ähnlich den Bestimmungen in Absatz 3, Artikel 130a des aktuellen Gesetzes über Kreditinstitute.

Es gibt Meinungen, die dafür plädieren, die Regelung zur frühzeitigen Intervention in der Form beizubehalten, wie sie in dem der Nationalversammlung in der 6. Sitzung vorgelegten Gesetzesentwurf enthalten ist, oder die Regelung zu streichen, dass der Staatsbank zur Beendigung der frühzeitigen Intervention eine schriftliche Entscheidung vorliegen muss.

Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung hat Artikel 161 Punkt a, Klausel 1 und Punkt a, Klausel 2 dahingehend überarbeitet, dass die Staatsbank ein Dokument ausstellen soll, um die Umsetzung des in Artikel 156 Klausel 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Antragsdokuments zu beenden, wenn das Kreditinstitut oder die ausländische Bankfiliale die Situation überwunden hat, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt hat. Die Staatsbank ist für die Überwachung und Aufsicht zuständig und stellt sicher, dass die Situation des Kreditinstituts bereinigt wird, was zu einem frühzeitigen Eingreifen führt.

Bezüglich Sonderkrediten an Volkskreditfonds (in Artikel 193) gibt es einen Vorschlag, die Regelung aus dem Gesetzesentwurf zu streichen, wonach die Staatsbank über Sonderkredite an Genossenschaftsbanken mit einem Zinssatz von 0 %/Jahr entscheidet, ohne dass für die Volkskreditfonds Sicherheiten gestellt werden müssen.

Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung akzeptierte die Meinung der Abgeordneten der Nationalversammlung und überarbeitete Absatz 2, Artikel 193 dahingehend, dass er vorsieht, dass Genossenschaftsbanken beschließen können, den Kreditfonds der Bevölkerung Sonderkredite zu gewähren.

In Bezug auf den Umgang mit uneinbringlichen Forderungen und Sicherheiten (in Kapitel XII) hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung unter Berücksichtigung der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung die Bestimmungen zur Übertragung eines gesamten oder eines Teils eines Immobilienprojekts als Sicherheit zur Eintreibung von Schulden in Klausel 3, Artikel 200 sowie zur Übertragung eines gesamten oder eines Teils eines Immobilienprojekts, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Sicherheit erhalten wurde, zur Eintreibung von Schulden in Klausel 15, Artikel 210 des Gesetzentwurfs überarbeitet.

Laut PHAM DUY (VTC News)


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